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Gesetzesänderung bei Verzug und Zahlungsfristen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ab dem 29.07.2014 gibt es eine gesetzliche Änderung der Verzugsregeln und zu Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen.

1.) Verzugszinsen
Die Zinsen im Falle des Zahlungsverzuges erhöhen sich von bisher 8 auf nunmehr 9 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

2.) Verzugspauschale
Der Zahlungsgläubiger hat künftig einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, wenn sich der Zahlungsschuldner in Verzug befindet. Wird ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt beauftragt, werden die 40 Euro auf diese Kosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 BGB n.F.).

3.) Zahlungs- und Prüfungsfristen in AGB
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt künftig als im Zweifel unangemessen und damit unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist (§ 308 Nr. 1a und 1b BGB n.F.).

Diese Neuregelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4.) Zahlungs- und Prüfungsfristen in individuellen Vereinbarungen
Anders sieht das künftig aus bei individuellen Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner in Bezug auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (§ 271a BGB n.F.):
Bei einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Zahlungsschuldner nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

5.) Zeitliche Anwendung
Die neuen Regelungen gelten für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind (Art. 229 § 34 EGBGB).
Die neuen Regelungen gelten bei einem vorher entstandenen Dauerschuldverhältnis, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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