Stadt nicht Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn
Die Stadt Kiel wurde von der GEMA auf ca. 800.000 Euro GEMA-Gebühren verklagt, die im Rahmen der Kieler Wochen seit 2006 bis 2012 entstanden waren.
Zuvor hatte die Stadt mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen und die Lizenzgebühren auf die einzelnen Konzertveranstalter umgelegt. Ab 2006 wollte die Stadt keinen Lizenzvertrag mehr für alle Konzerte schließen, sondern nur die von ihr konkret veranstalteten. Die GEMA klagte und unterlag nun vor dem Oberlandesgericht Schleswig: “Sie sei nur Veranstalterin im urheberrechtlichen Sinne der von ihr selbst durchgeführten Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben. Ein Veranstalter müsse einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung haben. Das bloße Zurverfügungstellen eines Veranstaltungsraumes oder einer Veranstaltungsfläche mache den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter”, so das Gericht.
Wer also nicht in den organisatorischen oder technischen Ablauf eingebunden ist und keinen Einfluss auf das Programm der einzelnen Musikdarbietungen hat, ist nicht deren Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne: Hier muss sich die GEMA also direkt an den einzelnen Konzertveranstalter wenden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)