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Fußball ohne Frauen? Nicht beim Betriebsfest!

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Dass das Thema Betriebsausflug oder Betriebsfest in Bezug auf die Unfallversicherung ein heikles Thema ist, haben wir schon öfters an teilweise bizarren Beispielen aus der Rechtsprechung aufgezeigt. Nun reiht sich ein weiteres Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ein, das aber letztlich einfach nur konsequent zwischen Betriebsveranstaltung und „normaler“ Veranstaltung unterscheidet – mit erheblichen Unterschieden bei der Unfallversicherung.

Was war geschehen?
Mitarbeiter eines Unternehmens mit ca. 14000 Beschäftigten hatten ein alljährlich stattfindendes Fußballturnier organisiert. Die Vorrundenspiele fanden an den verschiedenen Standorten statt. Bei einem Spiel verletzte sich ein Beschäftigter schwer. Er verlangte von der Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.

Das Landessozialgericht lehnte dies nun in zweiter Instanz ab.

Ein Arbeitsunfall ist gesetzlich unfallversichert. Ein solcher Arbeitsunfall kann auch auf Vergnügungsveranstaltungen gegeben sein, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt.

Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn
• die Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt,
• wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient,
• der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, d.h. sie allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen steht,
• und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird.

An dem Fußballturnier hatten insgesamt als Spieler und Zuschauer nur 8,5% der Beschäftigten teilgenommen, Spieler sogar nur 2,4% – diese geringe Teilnehmerzahl wertete das Gericht als Indiz gegen eine Betriebsveranstaltung, da eine solch geringe Teilnehmerzahl gerade keine Verbundenheit der Beschäftigten fördere.

Maßgeblich war aber der äußerst geringe Frauenanteil von nur 2 Frauen am Turnier: Das Konzept des Fußballturniers richtete sich nur an die männliche Belegschaft: So richtete sich bspw. eine Einladung an die „fußballbegeisterten Mitarbeiter“ – allein diese Formulierung schließe andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits aus, so das Gericht. Auch das angebotene Alternativprogramm richtete sich konzeptionell weniger an diese alle anderen Mitarbeiter, sondern an die Begleitpersonen der Fußballspieler.

Da es an dem Kriterium fehlte, dass das Turnier allen Mitarbeitern offen stand, verneinte das Landessozialgericht einen Betriebsunfall – mit erheblichen negativen Folgen für den Verletzen, der nun nicht in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung kommt, die bspw. auch Invaliditätsschäden tragen würde.

Unsere Meinung

Wer also Incentives und Betriebsfeiern organisiert, muss unbedingt auch die (unfall-)versicherungsrechtliche Seite klären. Wie der Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, reichen bereits konzeptionelle Fehler, um einen Mitarbeiter, der bei der Veranstaltung einen Unfall erleidet, unnötige Nachteile zuzufügen.

Organisatoren von Betriebsveranstaltungen dürfen das Thema Unfallversicherung also nicht vergessen und müssen dies vorher sorgfältig prüfen bzw. prüfen lassen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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