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Fotos von der Feier

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das Fotografieren auf Veranstaltungen birgt ein nicht unerhebliches Risiko in sich: Möglicherweise ist der Fotografierte nicht einverstanden, dass er gar nicht fotografiert werden möchte und will nicht, dass sein Bild nachher im Internet zu finden ist. Der Bundesgerichtshof hat nun den Fall entschieden, dass auf einer kleinen Feier Fotos gemacht und diese dann verbreitet wurden.

Ein Vermieter hatte eine Baugenossenschaft zum jährlichen Mieterfest eingeladen. Dabei wurden alle Mieter des Wohnblocks eingeladen. Auf dem Fest wurden dann Fotos von den Gästen gemacht. Diese Fotos wurden dann in eine kleine Broschüre eingesetzt, die an die Mieter verteilt wurden.

Ein Trio bestehend aus Kind, Mutter und Großmutter fand sich auf einem der Fotos wieder und verklagte den Veranstalter/Vermieter.

In letzter Instanz befand der BGH die Fotoverwertung als – zumindest gerade noch – in Ordnung.

Man muss Folgendes bei Fotonutzungen unterscheiden:
• Die Rechte des Urhebers = des Fotografen an seinem Bild. Diese ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz.
• Die Rechte der erkennbar abgebildeten Personen auf dem Foto. Diese ergeben sich aus dem so genannten Kunsturhebergesetz, betroffen sind die sog. Persönlichkeitsrechte.

In dem Urteil hier ging es um die Rechte der abgebildeten Personen: Diese wollten eben nicht abgebildet sein.

Die Zustimmung der Personen ist grundsätzlich erforderlich, die auf einem Foto erkennbar abgebildet werden sollen.
Es sind einige gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Eine dieser Ausnahmen kam bei dem Mieterfest zum Tragen: Der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden, dass es sich bei dem Mieterfest um eine Veranstaltung von zumindest lokaler gesellschaftlicher Bedeutung handelte – und damit um eine sog. Zeitgeschichte. Ohne Zustimmung der Abgebildeten dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte veröffentlich werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Da die Borschüre mit den Bildern letztlich nur an die Personen verschickt wurden, die zu dem Mieterfest zuvor auch eingeladen wurden, blieb der Personenkreis derart beschränkt, dass der BGH hierin keine große Beeinträchtigung der abgebildeten Personen sah. Zudem waren die Gäste darüber informiert, dass sie fotografiert werden würden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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