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Fotos von Arbeitnehmern

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wir haben immer wieder mit Fällen zu tun, in denen es um die Nutzung von Fotos geht. Hier herrscht oft Unsicherheit: Darf ich, darf ich nicht? Besonders kompliziert wird es, wenn auf diesem Foto Personen abgebildet sind, die auch erkennbar sind: Dann gilt es nämlich, zwei Rechtsgebiete zu beachten – Das Urheberrecht für den Fotografen, und das Persönlichkeitsrecht für die abgebildete Person.

Das Recht des Fotografen:
Das Urheberrecht ist hier verhältnismäßig „einfach“: Grundsätzlich muss man den Urheber, also den Fotografen, um Erlaubnis fragen, ob man sein Foto verwerten darf. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen („Schranken“), in denen man auch ungefragt fremde Fotos nutzen darf.

Das Recht der abgebildeten Person:
Das Persönlichkeitsrecht ist schon schwieriger, da hier die Grenzen zwischen erlaubt und nicht erlaubt schwammiger sind. Grundsätzlich aber muss auch die erkennbare Person auf dem Foto um Erlaubnis gefragt werden (§ 22 Kunsturhebergesetz), aber auch hier gibt es (schwammige) Ausnahmen (siehe § 23 KUG).

Der Bundesgerichtshof hat nicht gerade zur Rechtssicherheit beigetragen, als er im Jahr 2014 entschieden hat, dass Besucher eines Sommerfestes einer Vermietungsgesellschaft auch ungefragt fotografiert werden dürfen – da es sich bei diesem Sommerfest um ein Geschehen der lokalen Zeitgeschichte handeln würde (siehe hier).

Sonderfall: Fotos von Hostessen
Ein umstrittenes Urteil hat der Bundesgerichtshof dann auch noch 2014 verkündet, in dem er entschieden hatte, dass auch Hostessen damit leben müssen, fotografiert zu werden. Die betroffene Hostess war Mitarbeiterin eines Unternehmens und wurde auf einer Veranstaltung an einem Promotionstand eingesetzt. Zuvor zeigte ihr der Arbeitgeber eine Broschüre, aus der hervorging, dass auch im Vorjahr Fotos von Hostessen gemacht und veröffentlicht wurden. Hieraus und aus dem angeblichen Wunsch des Arbeitgebers, dass er davon profitieren würde, wenn seine Mitarbeiter fotografiert würden, leitete der Bundesgerichtshof dann eine stillschweigende Zustimmung der Hostess ab.

Neuer Sonderfall? Rechte des Arbeitnehmers
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (kurz BAG), also die höchste Gerichtsinstanz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sich ebenfalls eingemischt: Es ging um die Frage, ob ein Mitarbeiter nach der Kündigung des Arbeitsvertrages verlangen könne, dass sein Foto von der Homepage des Arbeitgebers entfernt würde.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Einwilligung in die Veröffentlichung der Arbeitnehmer-Fotos nur schriftlich erfolgen könne bzw. müsse!

Das BAG sagte:

Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

Ok, damit kann man leben – bzw. muss, da das BAG schließlich die letzte Instanz für diese Frage ist.

Ein Widerspruch?!
An diesem Beispiel sieht man, dass es in Deutschland verschiedene Gerichtsbarkeiten gibt: Der Bundesgerichtshof entscheidet als letzte Instanz in Zivilsachen, das Bundesarbeitsgericht in Arbeitssachen. Blöd wird es aber, wenn sich die Gerichte widersprechen. Denn:

• Will der Arbeitgeber ein Foto seines Mitarbeiters auf seiner Homepage veröffentlichen, soll das nach dem Willen des Bundesarbeitsgerichts schriftlich geschehen – quasi zum Schutz des Arbeitnehmers, damit er weiß, worauf er sich einlässt.
• Schickt derselbe Arbeitgeber denselben Mitarbeiter – nehmen wir mal an als Messehostess – auf eine Veranstaltung, darf dieser Mitarbeiter plötzlich auch ungefragt fotografiert werden; der Bundesgerichtshof nämlich lässt es ausreichen, wenn das Foto für den Arbeitgeber wünschenswert und die Veröffentlichung nicht unüblich ist.

Ich empfehle:

Grundsätzlich macht es Sinn, mit Mitarbeitern konkrete Vereinbarungen zu treffen, um Probleme zu vermeiden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ohnehin nun ausschlaggebend, dass die Vereinbarung für die Nutzung auf der Homepage schriftlich erfolgt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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