Datenschützer sind ja ohnehin leicht erregbar, so auch hier. Allerdings mag dem System zu Gute gehalten werden, dass sich der Nutzer ja freiwillig bei Facedeals anmeldet.
In Deutschland wäre jedenfalls eine wirksame Einwilligung erforderlich (siehe § 4a Bundesdatenschutzgesetz).
Die Anforderungen an eine solche Einwilligung sind allerdings sehr hoch. Man wird nämlich wohl verlangen müssen, dass der Kunde zumindest die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Einwilligung zu sehen und zu prüfen, welche Geschäfte genau diese Technik nutzen. Er müsste gesondert per „Opt-In“ einwilligen und dabei auf sein jederzeitiges Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Rechtlich schwierig wird die Datenweitergabe an unbekannte Dritte. Die Geschäfte, die erst nach der Einwilligung des Facebook-Nutzers mitmachen, kennt der Kunde ja noch gar nicht. Eine pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte, ohne diese zu kennen, ist aber schwierig. Ob die pauschale Einwilligung in die Weitergabe "an alle teilnehmenden Geschäfte" genügt, ist schwer zu beurteilen; diese Frage müsste irgendwann ein Gericht klären. Möglicherweise könnte dabei das Argument helfen, dass es den neuen Geschäften unzumutbar wäre, stets neue nachträgliche Einwilligungen zu beschaffen.
Jedenfalls sieht man, dass die Idee zwar ganz nett und innovativ ist, aber jedenfalls vor einem Einsatz solcher Erkennungssysteme in Deutschland eine sehr sorgfältige insbesondere datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Prüfung vorangehen muss.
Übrigens: Das Thema Datenschutz spielt auch immer eine Rolle, wenn ein Veranstalter eines Gewinnspiels sich zugleich eine Einwilligung für Werbesendungen geben lassen möchte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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