Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Wettbewerber die Produkte des Markeninhabers nicht nachahmt, die Marke nicht verwässert oder verunglimpft und die Markenfunktionen nicht beeinträchtigt, sondern lediglich eine Alternative zu den Produkten des Markenrechtsinhabers bietet.
Der Wettbewerber hatte sich vom Google-Adwords-Dienst ein markenrechtlich geschütztes Wort, Varianten davon und auch Begriffe, die das Wort enthalten, als Schlüsselwörter für die Anzeigenwerbung reservieren lassen. Sobald Internetnutzer eines dieser Schlüsselwörter als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, erschien folglich eine Anzeige dieses Wettbewerbers. Zwar wurden die Schlüsselwörter in der Anzeige selbst nicht verwendet, der Markeninhaber sah gleichwohl seine Markenrechte verletzt.
Der EuGH hebt in seiner Entscheidung die herkunftshinweisende Funktion als Hauptfunktion der Marke hervor. Diese Funktion sei dann beeinträchtigt, wenn aus der wegen des markenidentischen Schlüsselworts erscheinende Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder kaum hervorgeht, ob die beworbenen Produkte von dem Markeninhaber selbst bzw. einem verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen. Dies verneint der EuGH im vorliegenden Fall.
EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-323/09
Fazit:
In Bezug auf die herkunftshinweisende Funktion als Hauptfunktion der Marke bekräftigt der EuGH sein Google-Urteil vom 23.03.2010. Ob durch eine derartige Benutzung fremder Marken aber deren Investitionsfunktion beeinträchtigt ist hat der EuGH der weiteren Prüfung des nationalen Gerichts unterstellt. Außerdem sei zu bedenken, dass auch ein unzulässiges "Trittbrettfahren" vorliegen kann, wenn ohne "rechtfertigenden Grund" Adwords ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
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