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Eintrittsgeld zurück, wenn Veranstalter keine Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Kann der Besucher einer Veranstaltung sein bezahltes Eintrittsgeld zurückfordern, wenn er auf der Veranstaltung feststellt, dass der Veranstalter sicherheitsrelevante Maßnahmen nicht getroffen hat bzw. gegen Sicherheitsvorschriften verstößt.

Beispiele:
• Der Besucher stellt fest, dass Rettungswege verschlossen oder nicht nutzbar sind, obwohl sie eigentlich ständig freigehalten werden müssten.
• Der Besucher stellt fest, dass die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes betrunken sind.
• Der Besucher stellt fest, dass sich erheblich mehr Menschen in der Versammlungsstätte aufhalten als zulässig.

Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher

Veranstalter und Besucher schließen einen Vertrag. Dieser verpflichtet den Besucher zur Zahlung des Eintrittsgeldes und den Veranstalter dazu, dem Besucher Zugang zur Veranstaltung zu verschaffen. Der Veranstalter erbringt seine Leistung (= Show) aber auch dann, wenn Rettungswege verschlossen sind usw.

Das Problem: Die Leistung ist objektiv betrachtet nicht einwandfrei, es gibt also Mängel:
• Im störungsfreien Verlauf der Veranstaltung hat der Besucher also keine Beeinträchtigung der Leistung “Show”.
• Relevant werden die Mängel erst, wenn es zu einem Störfall kommt und der Besucher jetzt das funktionsfähige Rettungswege angewiesen ist, um unbeschadet flüchten zu können.

Ist der Besucher aber quasi vorbeugend berechtigt, das Eintrittsgeld zurückzufordern?

Wenn überhaupt, müsste er dazu vorher die Veranstaltung verlassen haben; er kann sicherlich nicht die Veranstaltung vollständig anschauen = die Leistung des Veranstalters in vollem Umfang in Anspruch nehmen, um hinterher den Eintrittspreis zurückzufordern.

In dem Verlassen der Veranstaltung könnte eine Kündigung zu sehen sein: Verträge lassen sich oftmals kündigen, wenn es für einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.

Daher sehe ich durchaus eine Möglichkeit, dass der Besucher sein Geld zurückfordern kann, wenn
• er wie gesagt die Veranstaltung aber auch unverzüglich verlässt;
• die Mängel erheblich sind und den Besucher mit einer nicht völlig außer Acht zu lassenden Wahrscheinlichkeit betreffen könnten;
• die Mängel nicht etwa durch eine Mahnung an den Veranstalter umgehend behoben werden könnten;
• das Vorhandensein der Mängel nachweisbar sind;
• der Besucher überhaupt auch nachweisen kann, dass er auf der Veranstaltung war und wieder gegangen ist, weil er berechtigte Sicherheitsbedenken hatte – und nicht etwa, weil er aus anderen Gründen nach Hause wollte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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