(LG Wiesbaden, Urteil vom 27.06.2012 – Aktenzeichen 11 O 58/11)
Unsere Meinung
Dass man diese Entscheidung kritisieren kann, vielleicht sogar muss, dürfte einleuchten. Warum sollte die Klausel in der Widerrufsbelehrung selbst nicht genügen, um eine wirksam in den Vertrag einbezogene Klausel darzustellen? Vor allem, da das amtliche Muster ja genau dies vorsieht.
Nach meiner Meinung gibt es keinen triftigen Grund für die – bereits verschiedentlich von den Gerichten geforderte – so genannte „doppelte“ 40-Euro-Klausel. Der Verbraucher erwatet in der Widerrufsbelehrung doch rechtserhebliche Aussagen des Käufers für den Fall des Widerrufs. Davon wird man ausgehen dürfen: Damit wäre das auch der richtige und ausreichende Ort für eine vertragliche Abwälzung der Rücksendekosten auf den Kunden.
Nichtsdestotrotz sollten Verkäufer diese Rechtsauffassung zum Anlass nehmen immer die entsprechende Klausel zusätzlich in die AGB aufzunehmen, um nicht Gefahr zu laufen, dadurch die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam zu machen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht