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Die Garderobe und ihre Probleme

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Bietet der Veranstalter eine Garderobe für seine Besucher an, ergeben sich damit vielfältige rechtliche Anforderungen und Probleme, die ich hier kurz ansprechen möchte:

Verwahrungsvertrag

Nimmt der Veranstalter mithilfe von Personal die Garderobe des Besuchers entgegen, egal ob für Geld oder kostenlos, dann entsteht ein sog. Verwahrungsvertrag, d.h. der Veranstalter ist zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet. Das bedeutet u.a., dass er sein Personal nicht einfach abziehen oder Jedermann Zugang zur Garderobe gewähren darf. Die Garderobe muss dann grundsätzlich auch bewacht werden.

Versicherung

Schließt der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung ab, dann muss er prüfen, ob auch die Garderobe mitversichert ist. Oft nämlich schließt der Haftpflichtversicherer die Versicherung über Schäden “von in Verwahrung genommenen Sachen” (= die Garderobe) aus. Ist also die Verwahrung nicht explizit in einem speziellen Paket der Veranstaltungshaftpflichtversicherung enthalten, dann sollte man für die Garderobe ggf. eine separate Garderobenversicherung abschließen.

Haftungsausschluss

Oft liest man bei der Garderobe den Satz “Keine Haftung für die Garderobe”. Dabei handelt es sich rechtlich um eine AGB-Klausel = wird eine Klausel mehrfach verwendet (wie hier, da der Satz gegenüber allen Nutzern der Garderobe gelten soll), dann ist diese Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung = AGB.

Dann aber greift auch das AGB-Recht, in dem strenge Anforderungen an die Wirksamkeit einer Klausel gestellt werden. Dabei ist es nicht zulässig, die Haftung pauschal auszuschließen: Mit der Klausel “Keine Haftung für die Garderobe” möchte der Veranstalter schließlich jegliche Art von Haftung loswerden, also auch Vorsatz. Die Klausel soll nach der Vorstellung des Veranstalters auch dann gelten, wenn er selbst vorsätzlich die Garderobe abfackelt. Daher (siehe auch § 309 Nr. 8 BGB) ist eine solche Klausel unwirksam. Möchte man eine wirksame Klausel haben, so muss man sich schon etwas mehr Mühe geben und die rechtlichen Anforderungen an solche Haftungsklauseln kennen.

Brandschutz

Bei der Positionierung, beim Aufbau und Betrieb der Garderobe muss der Veranstalter (bzw. Betreiber der Garderobe) natürlich auch auf den Brandschutz achten. So darf sich die Garderobe grundsätzlich nicht in einem notwendigen Flur bzw. Rettungsweg befinden, um diesen im Brandfall nicht zu beeinträchtigen.

Arbeitsschutz

Die Garderobe ist so aufzubauen, dass auch die dort eingesetzten Mitarbeiter nicht unnötig gefährdet werden, bspw. durch die Standfüße, Kabel, Dunkelheit usw.

Mankohaftung, Haftung der Mitarbeiter

Wenn an der Garderobe Mitarbeiter arbeiten, können diese Fehler verursachen: die falsche Jacke herausgeben, fehlerhaftes Wechselgeld herausgeben.

Der Mitarbeiter wird hier durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geschützt: solange der Mitarbeiter nur leicht fahrlässig handelt, macht er sich gar nicht schadenersatzpflichtig. Nur, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat, könnte der Arbeitgeber im Schadensfall Regress beim Mitarbeiter nehmen.

Ähnlich ist das auch beim Wechselgeld, das der Arbeitnehmer zu viel herausgibt: Der Arbeitgeber kann nicht einfach das fehlende Geld vom Lohn einbehalten. Dies wäre nur zulässig, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, der mit Bargeld zu tun hat, ein sog. Mankogeld zahlt.

Verkehrssicherung, Haftung

Generell hat der Veranstalter bzw. Betreiber der Garderobe ausreichend geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Garderobe ordnungsgemäß bewacht und betrieben werden kann: Ausreichendes Personal, Unterweisung, Beleuchtung, klare Strukturen, ausreichende Größe usw.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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