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Die Drohne auf der Veranstaltung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Nach Möglichkeiten, Besucherströme zu erkennen bzw. zu überwachen, versuchen Verantwortliche für Besuchersicherheit immer wieder. Hierzu kann sich eine Luftüberwachung anbieten, bspw. mittels installierter Kameras oder neuerdings auch mit Hilfe von Drohnen.

Der Veranstalter kann aber nicht einfach so mit seiner Drohne umherdüsen, er muss sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Es gibt nur ein Fluggerät, das keine Regeln einhalten muss:
Die atomwaffenbestückte US-Drohne unter Kontrolle von Wahnsinnigen; sorry, ich meine natürlich unter Kontrolle der NSA.

1.) Luftverkehrsgesetz
Die Veranstalter-Drohne kann als Luftfahrzeug gelten, wenn es eines der in § 1 Abs. 2 LuftVG genannten Modelle ist.

2.) Eigentumsrecht/Hausrecht
Eine Drohne muss irgendwann mal starten und wieder landen. Geschieht dies auf fremden Boden, dann muss der Eigentümer einverstanden sein. Insbesondere darf nicht ohne Weiteres fremder Boden betreten werden, um die gelandete Drohne wieder einzusammeln.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn mit der Drohne fremder Grundbesitz überflogen wird. Tatsächlich gehört auch der Raum über dem Grundstück dem Eigentümer (§ 905 BGB). Allerdings kann man sich darüber streiten, wie hoch dieser Raum ist: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einmal eine Klage eines Eigentümers abgewiesen, der verhindern wollte, dass ein Baukran auf dem Nachbargrundstück mit dem Kranarm über sein Grundstück wedelt. Das Gericht argumentiere ganz trickreich: Es sei nicht erkennbar, dass und wie der klagende Eigentümer seinen Luftraum denn überhaupt würde nutzen wollen und dass er durch den Kranarm, der ab und zu durch seinen Luftraum geht, spürbar beeinträchtigt wäre.
Eine sehr hoch fliegende Drohne mag daher eigentumsrechtlich unbedenklich sein, solange sie dem in der Sonne liegenden Nachbarn nicht den Hut vom Kopf weht.

3.) Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht
Eine Drohne, die nichts aufzeichnet, macht für den Veranstalter keinen Sinn. Aufzeichnungen sind aber stets auch ein datenschutzrechtliches Problem. Daher wird die zuständige Behörde im Zuge der Fluggenehmigung regelmäßig auch eine Reihe von Auflagen zum Datenschutz erlassen.

Zudem muss sich der Veranstalter an die Persönlichkeitsrechte der beobachteten Besucher halten: Sind diese erkennbar, dann haben sie auch Rechte – die können nicht einfach mit dem Argument der Veranstaltungssicherheit vom Tisch geweht werden. Richtig: Die einzige Drohne, die sich kraft Arroganz-Recht nicht an das Persönlichkeitsrecht halten muss, ist die eingangs erwähnte atomwaffenbestückte US-Drohne…

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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