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Der Weltuntergang kostet 1837,52 Euro

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Zum Weltuntergang kam es Dezember dann doch nicht. Einige Veranstalter nutzten den Hype aber, um eine „Weltuntergangs-Party“ zu feiern. Offenbar hat es nun Abmahnungen dagegen gegeben, nachdem sich jemand Anfang 2012 den Begriff Weltuntergang als Wortmarke im Zusammenhang mit „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt hat eintragen lassen.

Einem Veranstalter wurde eine Abmahnung geschickt, nach der er 1.000 Euro für die ungenehmigte Nutzung der Wortmarke „Weltuntergang“ in seinem Veranstaltungsnamen plus 837,52 Euro Anwaltskosten zahlen soll. Offenbar sollen mehrere Veranstalter in ganz Deutschland solche Abmahnungen erhalten haben.

Zunächst: Natürlich muss vor einer Namensnutzung geprüft werden, ob der Name nicht bereits durch eine Markeneintragung geschützt ist.

Lesen Sie dazu meinen fortführenden Beitrag auf eventfaq: Teure Party durch Abmahnung.

Allerdings bedeutet das nicht, dass jede eingetragene Marke auch eingetragen bleibt: Wenn sich in einem Gerichtsprozess herausstellt, dass die Marke gar nicht hätte eingetragen werden dürfen, dann wird sie rückwirkend wieder gelöscht (berühmtes Beispiel: Die 3D-Marke “Lego” war jahrelang eingetragen, und Lego konnte den Nachbau verhindern – so lange, bis sich einer mal richtig gewehrt hatte und die 3D-Marke letztlich wieder gelöscht wurde. Nun dürfen auch andere kleine Steinchen mit Nöppelchen bauen, allerdings ohne sich dabei “Lego” zu nennen, da die Wortmarke Lego weiterhin eingetragen bleibt. Der Grund für die Löschung: Die Nöppelchen auf dem Plastiksteinchen waren technisch erforderlich, damit andere Steinchen darauf halten, und hätten damit nicht zu einem Markenschutz führen dürfen).

Bei der Marke „Weltuntergang“ ist m.E. schon fraglich, ob dieser Begriff überhaupt hätte eingetragen werden dürfen. Außerdem ist immer zu prüfen, ob die Marke nicht nur etwa eingetragen wurde, um andere von der Namensnutzung auszuschließen, ohne dass der Markeninhaber selbst ein Interesse an der Nutzung haben würde.

Übrigens: Wenn eine Agentur beauftragt ist, für den Kunden einen Veranstaltungsnamen zu kreieren, dann muss die Agentur grundsätzlich dafür sorgen, dass der präsentierte Name auch tatsächlich nutzbar ist. Was bringt es dem Kunden, wenn die Agentur zwar einen netten Namen präsentiert, der aber wegen Markenschutz nicht verwendet werden kann?

Lesen Sie dazu meinen Beitrag auf eventfaq: Muss eine Agentur rechtlich beanstandungsfreie Ideen abliefern?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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