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Der Muttizettel und der Datenschutz

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Minderjährige werden vom Gesetz in Schutz genommen, ob als Arbeitnehmer oder als Besucher. Für minderjährige Besucher gelten insbesondere folgende Regelungen:

§ 4 Jugendschutzgesetz: Gaststätten
  • Absatz 1: Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  • Absatz 2: Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden (…).
§ 5 Jugendschutzgesetz: Tanzveranstaltung
  • Absatz 1: Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
  • Absatz 2: Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Der „Muttizettel“


Veranstalter bzw. Gastwirte sind verpflichtet, das Alter jedenfalls im Zweifel zu kontrollieren (§ 2 Absatz 2 JSchG). Außerdem müssen Veranstalter im Zweifelsfall die Berechtigung der Begleitperson prüfen (§ 2 Absatz 1 JSchG).

Personensorgeberechtigt sind grundsätzlich die Eltern.

Erziehungsbeauftragt kann sein der ältere Bruder oder ein anderer Erwachsener.

Die Eltern können dann einen sogenannten „Muttizettel“ ausfüllen und dem Kind mitgeben, damit der Veranstalter weiß, dass Mutter bzw. Vater einverstanden sind.

Problem 1: Ein Veranstalter kann nicht wissen, ob der „Muttizettel“ echt und tatsächlich von der Mutter ausgestellt ist.

Problem 2: Der Veranstalter muss Kontrollen nachweisen können. Den „Muttizettel“ darf er deshalb auch grundsätzlich einbehalten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BDSG).
Denn: Die Bußgeldtatbestände im Jugendschutz verjähren erst nach 3 Jahren. Der Veranstalter muss daher ggf. auch nach fast 3 Jahren noch nachweisen können (dürfen), dass er eine Prüfung vorgenommen hat. Deshalb darf er auch ohne ausdrückliche Zustimmung desjenigen, dessen personenbezogenen Daten auf dem Zettel stehen (zumindest Name und ggf. auch Anschrift von Mutti), diese erheben, speichern und nutzen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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