Da der Arzt offenbar von einem Patienten erkannt und darauf angesprochen wurde, hat ihm das Gericht einen Anspruch auf Vernichtung des Fernsehmaterials zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die gängige Rechtsprechung erneut bestätigt, dass das gesprochene Wort grundsätzlich „heilig“ ist. Da sich der Arzt ersichtlich nicht an die Öffentlichkeit gewendet hat und auch nicht wusste, dass sein Gespräch aufgezeichnet wird, war die Aufzeichnung rechtswidrig.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. I-15 U 101/11)
Unsere Meinung:
Auch in so manchen Radiosendungen machen sich die Radiomoderatoren einen Spaß daraus, Prominente oder andere Personen anzurufen und mit verstellter Stimme hereinzulegen. Solcherlei Anrufe, die entweder live ausgestrahlt oder für spätere Ausstrahlung aufgezeichnet werden, sind aber rechtswidrig: Der Angerufene muss vor der Aufnahme gefragt werden, ob er mit der Aufnahme einverstanden ist.
Das ist bei solchen Gag-Anrufen dann sicherlich witzlos, ändert aber nichts an der Rechtslage.
Ähnlich ist es bei der Fotoaufnahme von Personen: Auch hier muss die Person grundsätzlich vor der Erstellung des Bildes um Erlaubnis gefragt werden.
Es gibt von diesem Grundsatz ein paar Ausnahmen (z.B. wenn die Person nur Beiwerk oder „Person der Zeitgeschichte ist“), die aber in der Praxis immer wieder zu Streit führen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht