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Das Motto in der Werbung: Alles nur geklaut?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Mottos sind gern genutzte Aufhänger in der Werbung. Darf man aber als Motto auch ein fremdes Zitat nutzen?

Die Frage nach dem „dürfen“ stellt sich nur, wenn der fremde Satz urheberrechtlich geschützt ist. Wenn ich heute sage „Der Himmel ist blau“, dann darf dieser Satz von Jedermann verwendet werden, da er die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht. Diese ist aber erforderlich für den Urheberrechtsschutz.

Wer einen Satz oder Slogan aus einem Buch herausnimmt, muss davon ausgehen, dass ein Urheberrechtsschutz gegeben ist. Auch kreative oder gelungene Einzelaussagen können die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.

Tun wir einmal so, als ob dies der Fall wäre. Darf dann dieser Satz als Motto für eine eigene Werbebroschüre hergenommen werden?

Grundsätzlich ja:

Der fremde Satz kann nämlich ein zulässiges „Zitat“ sein (siehe § 51 UrhG). In bestimmten Grenzen darf man fremde Sätze oder Bilder zitieren, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen.

1.) Zitatzweck
Wichtig für ein erlaubtes Zitat: Es muss einen Zitatzweck geben. Gibt es den nicht, darf auch nicht zitiert werden, es müsste also der Urheber um Erlaubnis gefragt werden.

Ein Zitatzweck kann bspw. sein, wenn der fremde Satz mein eigenes Werk erläutert bzw. bekräftigt. Wichtig dabei ist, dass ich selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk habe – denn nur dorthinein darf zitiert werden (banal gesagt: Wer schon nichts eigenes Schöpferisches zustande kriegt, darf sein Geschwätz nicht durch fremde Aussagen aufwerten).

Eine Werbebroschüre ist aber regelmäßig urheberrechtlich geschützt (bzw. die darin enthaltenen Texte).

Erlaubt ist nun grundsätzlich, der Werbebroschüre ein fremdes Zitat als Motto voranzustellen. Voraussetzung: Das Zitat muss sich „funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des zitierenden Werkes einfügen und als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheinen“, so bspw. das Landgericht München. Unterstützt wird der Zitierende dabei übrigens auch durch die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit.

Anders ausgedrückt: Wer seine Broschüre lediglich durch fremde Fotografien oder Texte „aufhübschen“ möchte, kann nicht zulässig zitieren. Dies gilt im Übrigen auch für Power-Point-Präsentationen oder Texte bei Kundenpräsentationen oder in der Schulausbildung.

2.) Umfang des Zitats
Wer einen Zitatzweck hat, darf aber nicht fremde Sätze als Motto oder Werbetext aneinanderreihen: Erlaubt sind nur kurze Stellen, also ein kleiner Umfang, der aus dem Gesamtkontext des fremden Werkes herausgeschnitten und im eigenen Werk (= die Werbebroschüre) zitiert werden darf.

3.) Achtung: Quellenangabe
Wer zitiert, muss die Quelle des Zitats angeben (siehe § 63 UrhG), d.h. er muss den Fundort so genau wie möglich angeben. Stammt die Fundstelle aus dem Internet, müsste korrekterweise mindestens die URL, am besten auch das Datum angegeben werden (da sich Webseiten ja auch verändern können).
Dabei ist auch der Urheber anzugeben.

Werbung ist nicht leicht – auch rechtlich gibt es eine Vielzahl von Fallstricken: Urheberrecht, Markenrecht, Titelrecht, Wettbewerbsrecht usw. Damit Sie die mühsam erstellten Flyer und Werbemittel nach einer Abmahnung nicht wieder einsammeln und vernichten und unnötigen Schadenersatz zahlen müssen, lassen Sie sich vorher beraten. Gerne unterstützen wir Sie!

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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