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Das LG München zum Zitatzweck

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das Landgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Inhaber der Verlagsrechte an dem Werk „Mein Kampf“ und ein Verlag um die Veröffentlichung von Auszügen aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler stritten. Der Inhaber der Verlagsrechte hatte dem beklagten Verlag kein Recht für eine Veröffentlichung erteilt. Der beklagte Verlag, der lediglich Auszüge aus dem Gesamtwerk veröffentlicht hatte, berief sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG).

Dem erteilte das Landgericht München eine Absage:

Ein fremdes Werk zu kürzen und mit eigenen Anmerkungen und Erläuterungen zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzten Originalwerk, so das Gericht.

Da die Auszüge nicht das gesamte Werk umfassten, handelte es sich nicht um ein sogenanntes wissenschaftliches Großzitat (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG).

Da lediglich zwischen 1 bis 2,5 % des Originalwerkes „Mein Kampf“ in die geplante Broschüre auszugsweise übernommen wurden, könne dem beklagten Verlag lediglich das sogenannte Kleinzitatrecht helfen (siehe § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG).

Zu fordern sei eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem aufgenommenen fremden Werk in der Weise, dass das aufgenommene Werk dem aufnehmenden Werk dient, so das Landgericht München.

Die Hinzufügung fremder Auszüge in die eigene Broschüre dürfe auch nicht allein zum Ziel haben, dem Leser das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen.

Das Landgericht München hat dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, der als mögliche legitime Zwecke folgende Aspekte ansieht:

- Die eigenen Ausführungen beleuchten das fremde Werk kritisch;
- die eigenen Ausführungen werten das fremde Werk, insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges aus;
- die eigenen Ausführungen verwenden das fremde Werk in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbstständigen Berichts.

Stets müsse aber das übernommene Werk dem aufnehmenden Werk dienen. Das Landgericht München verweist erneut auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre, „ein Werk um seiner selbst Willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen“.

Ein Zitat ist mithin nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint.

Das Gericht weiter: Zitate dürfen nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützten, sondern dieses Werk über weitere Strecken selbstständig tragen.

Als Hinweis für den fehlenden Zitatzweck sah das Gericht auch die Marketingstrategie des beklagten Verlages: Dort konzentrierte sich nämlich der beklagte Verlag auf die Auszüge aus „Mein Kampf“ und weniger auf die wissenschaftliche Auseinandersetzung damit.

Im übrigen rechtfertige auch nicht etwa ein öffentliches Interesse einer Kommentierung des Werkes „Mein Kampf“ eine Ausweitung des Zitatzwecks.

(Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2012, Az.: 7 O 1533/12)

Fazit:

Das Landgericht München stellt ausführlich dar (oben nur zusammengefasst), wann ein Zitat ein Zitat ist.

Das Zitatrecht ist eine gesetzlich vorgegebene Ausnahme von dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass grundsätzlich vor einer Nutzung eines fremden Textes der Urheber um Erlaubnis zu fragen ist. Da andererseits aber die Allgemeinheit nicht vollständig von urheberrechtlich geschützten Werken ausgeschlossen werden soll, erlaubt das Gesetz, einen fremden Text im Rahmen eines Zitates zu nutzen.

Da es sich bei dieser Regelung lediglich um eine Ausnahme vom Grundsatz handeln soll, sind die Gerichte bei der Annahme eines Zitats eher zurückhaltend und vorsichtig.

In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall gab es ein offenkundiges Ungleichgewicht zwischen eigenen Texten und fremden Texten. Der beklagte Verlag wollte in der Broschüre im Verhältnis ca. 55 bis 60 % Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ aufwenden, lediglich 40 bis 45 % waren eigene Anmerkungen.

Die Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Texte, Bilder, Musikstücke, Grafiken, Datenbanken usw. bedarf einer vorherigen, sehr sorgfältigen Prüfung. Nicht immer, wenn man landläufig meint, fremde Rechte ungefragt nutzen zu dürfen, ist dies auch tatsächlich gesetzlich erlaubt.

Gerne stehen wir Ihnen für die juristische Beratung zur Seite.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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