Die Gerichte sind – von wenigen rühmlichen Ausnahmen abgesehen – mehrheitlich der Auffassung (gewesen?), dass ein Unternehmer, also ein Kaufmann, in der Lage sei und sein müsse, ein Formular vollständig zu lesen und zu erfassen, dass er einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt.
Also: Pacta sund servanda, will heißen: Pech gehabt und zahlen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer Entscheidung geurteilt, dass jedenfalls das die Kostenklausel in dem dort zur Diskussion stehenden Auftragsformular nach seinem Erscheinungsbild überraschenden Charakter hat und deshalb gar nicht Vertragsbestandteil wird.
Die rechte Seite des Formulars bestand aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden Fließtext war unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin und damit die Klage auf Zahlung des Preises für den angeblich erteilten Auftrag zurückgewiesen (BGH - VII ZR 262/11).
Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet werde, nicht Vertragsbestandteil.
Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.
Unsere Meinung
Die Absicht hinter solchen Formularen ist klar. Letztlich wird darauf spekuliert, dass der Empfänger des Formulars den Teil mit den Kosten schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Daher ist die Entscheidung des BGH natürlich zu begrüßen. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf dieses spezielle Formular. Die grundsätzlichen Überlegungen sind aber auf alle vergleichbaren Formulare entsprechend anzuwenden, so dass die Gerichte ab sofort unter Berufung auf dieses Urteil mehr oder minder alle zu demselben Ergebnis kommen müssten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht