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Darf ich meine gekauften Eintrittskarten weiter verkaufen?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Viele werden das Problem kennen: Man kauft Tickets für eine Veranstaltung, die vielleicht erst in Wochen oder Monaten stattfindet, und muss danach feststellten, dass man – aus welchen Gründen auch immer – die Veranstaltung gar nicht besuchen kann.

Und nun? Darf ich jetzt also meine EM-Karte weiterverkaufen oder nicht?

Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an.

Der nicht autorisierte Handel mit Eintrittskarten ist insbesondere für Veranstalter von Sportereignissen problematisch. Regelmäßig schließen die Veranstalter daher den Weiterverkauf der Tickets in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus.

Beispielsweise hatte der Fußball-Bundesligist FC Schalke 04 Fans den Einlass ins Stadion verweigert, wenn diese ihre Karten im Internet oder auf dem Schwarzmarkt kauften. Der Hamburger SV klagte zunächst erfolgreich gegen eine Internet-Verkaufsplattform wegen des nicht erlaubten Weiterverkaufs von Eintrittskarten für seine Heimspiele. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass grundsätzlich der Weiterverkauf von Tickets in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt werden kann.

Grundsatz

Im Gesetz findet man dazu natürlich nichts. Aber dankenswerterweise hatte sich einmal der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer solchen Frage zu befassen (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Das, was der BGH sagt, wird von allen anderen Gerichten beachtet und ebenso entschieden. Der BGH hatte nämlich das oben erwähnte Urteil des OLG Hamburg zur Prüfung (Revision) auf dem Tisch.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dann entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Rechte privater Weiterverkäufer gestärkt.

Danach müssen es Veranstalter nicht hinnehmen, dass gewerbliche Tickethändler Karten unter Verheimlichung des Weiterverkaufs direkt vom Veranstalter beziehen und dann weiterverkaufen. Die Beschränkung des Kartenvertriebs nur auf autorisierte Verkaufsstellen verfolge das legitime Interesse durch gestaffelte Ticketpreise auch weniger zahlungskräftigen Kunden den Kartenerwerb zu ermöglichen. Dieses berechtigte Interesse der Veranstalter werde durch die erhöhten Verkaufspreise gewerblicher Weiterverkäufer unterlaufen.

Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter aber, so der BGH, den Handel mit Eintrittskarten, die Käufer von Privatpersonen gekauft haben. Ein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter vereinbartes Weiterveräußerungsverbot gelte nämlich nicht für private Käufer. Veräußere der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle, verhält er sich nicht vertragswidrig.

Sogar wenn auf dem Ticket ausdrücklich vermerkt ist, dass eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag verboten ist, binde dies nicht den privaten Käufer und Weiterverkäufer. Auch für den Erwerber hat der Kauf keine rechtlichen Konsequenzen. Erwerber dürfen beim Kauf von einem privaten Verkäufer also auch nicht mit einem Stadionverbot belegt werden.

Ausnahme

Das gilt alles nicht, wenn die Eintrittskarte personalisiert ist, so wie es bspw. bei allen großen Fußballveranstaltungen (WM, EM etc.) der Fall ist. Personalisierte Eintrittskarten dürfen und können nicht wirksam weiterveräußert werden.

Mit dem Ticket zur EM 2012 in der Tasche kann man also nicht so einfach handeln, wie das mit „normalen“, nicht einer Person zuzuordnenden Karten, der Fall ist.

Aufpassen muss auch, wer vor hat, zusätzlich zur eigenen Eintrittskarte in größerem Umfang weitere Tickets zu kaufen, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Auch wenn man als Privatperson handelt. Hier gilt nämlich das Weiterveräußerungsverbot der Veranstalter ohne Weiteres.

Fazit

Wie immer im Leben (und vor allem in der Juristerei) gibt es keine einheitliche Lösung des Problems. Vorsicht beim Verkauf und beim Kauf solcher Tickets ist allemal geboten. Und: Zur EM sollte man dann doch besser selbst fahren, da die Tickets auf den Namen des Käufers personalisiert sind.

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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