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Brauchen wir ein digitales Testament?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Haben Sie schon ein digitales Testament? Nein? Vielleicht sollten Sie sich darüber einmal Gedanken machen.

Jeder von uns hat heutzutage verschiedene Online-Profile. Sei es beruflich, sei es privat. XING, LinkedIn, Google+, Facebook, WKW oder wie sie alle heißen.

Oftmals kennen die Angehörigen nicht einmal alle Profile im Netz. Ganz zu schweigen von den Zugangsdaten. Und wer kümmert sich nach dem Tod darum?

Für diesen Fall gibt es zurzeit noch keine festen Lösungen. Das Thema kommt erst nach und nach an die Oberfläche. Zum Beispiel durch Geschichten von automatischen Geburtstagshinweisen per E-Mail: „Möchten Sie Max Mustermann zu seinem heutigen Geburtstag gratulieren?“ Nein, möchte ich nicht, weil Max leider vor längerer Zeit verstorben ist.

Der Gesetzgeber hat sich noch keine Gedanken zu diesem Thema gemacht.

Verschiedene Plattformbetreiber bieten bereits Möglichkeiten an.

Twitter und LinkedIn löschen gegen Vorlage des Totenscheins Profile. Facebook ermöglicht mittlerweile einen so genannten Gedenkmodus als Trauerhilfe. Google bietet neuerdings eine so genannte Nachlass-Automatik an. Der Profilinhaber kann selbst einstellen, dass nach einer festlegbaren Inaktivität eine SMS an eine festgelegte Nummer gesendet wird. Erfolgt darauf keine Reaktion, kann eingestellt werden, dass das Profil automatisch gelöscht wird. Die Praxistauglichkeit solcher Modelle muss sich aber erst noch erweisen.

Unser Tipp

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass nach Ihrem Tod alles im Netz nach Ihrem Willen erledigt wird, dann legen Sie diese Wünsche in einem Testament fest. Dort können (sollten) dann auch die Zugangsdaten für die Erben hinterlegt werden. Aber Vorsicht: Ändern sich die Zugangsdaten, müssen Sie auch das Testament ändern. Alles nicht so einfach also.

Vielleicht gibt es ja durch die beginnende gesellschaftliche Diskussion auch bald einen Standard durch die Diensteanbieter oder eine gesetzliche Regelung, die sich des Themas annimmt.

Und was ist mit den beruflichen Profilen? Der Umgang mit diesen sollte ohnehin von Anfang an direkt mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Schließlich ist auch bei Kündigung zu vereinbaren, wer was mit dem beruflich genutzten Profil machen darf.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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