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Bis zur Erschöpfung: Gebrauchtsoftware legal oder illegal?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Darf ich Softwarelizenzen, die ich einmal rechtmäßig erworben habe, dann, wenn ich sie nicht mehr brauche, einfach verkaufen?

Warum nicht, wird die Standardantwort darauf sein.

Aber so einfach ist es nicht. Das Urheberrecht spielt hier nämlich eine wichtige Rolle. Zwar kann ich alle Sachen, die mir gehören, weil ich sie rechtmäßig erworben habe, auch weiterverkaufen wie ich will, aber das ist bei urheberrechtlich geschützten Werken nicht ganz so einfach, da der Urheber bzw. Rechteinhaber das Verbreitungsrecht hat.

Bei körperlich, also auf CD oder DVD („im Laden“) gekaufter Software ist das noch relativ einfach: Wenn und soweit ich die Software von meinem Rechner komplett entferne und jede weitere Nutzung der Software unterlasse, darf ich das „körperliche Werkstück“ grundsätzlich weiterverkaufen. Das ist so, weil es im Urheberrechts den so genannten „Erschöpfungsgrundsatz“ gibt, der nichts anders bedeutet, als dass ein einmal vom Urheber bzw. Rechteinhaber willentlich in den Handel gebrachtes „Werkstück“ nach diesem ersten „in den Verkehr bringen“ auch ohne dessen Zustimmung weiter verkauft werden darf. Sein Verbreitungsrecht an diesem „Werkstück“ hat sich erschöpft. Damit will das Gesetz den freien Warenverkehr urheberrechtlich geschützter Produkte ermöglichen.

Sie sehen aber schon, dass ich immer von einem „Werkstück“ rede. Und das steht auch genau so im Gesetz. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist an das Inverkehrbringen eines „Werkstücks“ geknüpft.

Daraus kann man nun schließen, dass das Gesetz nur tatsächlich körperliche oder eben verkörperte Werke erfassen will. So sehen es jedenfalls die meisten Juristen (= herrschende Meinung).

Was also, wenn die Software eben nicht verkörpert ist, sprich: Was, wenn die Software heruntergeladen wurde? Der Download von Software ist heutzutage zum Standardfall geworden. Kaum gehen Programme noch „über den Ladentisch“.

Nach allem, was ich bisher hier geschrieben habe, ist die Antwort zu erraten: Da ein online herunter geladenes Programm kein „Werkstück“ ist, hat sich das Verbreitungsrecht daran nicht erschöpft, was bedeutet, dass ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers das Programm nicht weiter verkauft werden darf.

Das Problem ist mittlerweile bei Europäischen Gerichtshof (EuGH) angekommen. Es ist also zu klären, ob der Wortlaut des Gesetzes abschließend ist und Downloads also nicht weiter verkauft werden können oder nicht.

Am 24.04.2012 hat der Generalanwalt des EuGH, der dem Gericht empfiehlt, wie zu entscheiden ist, folgendes empfohlen:

1) Urheber bzw. Rechteinhaber können den Weiterverkauf von Software aus dem Internet nicht verbieten, da sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf die herunter geladene Kopie erschöpft hat.

2) Urheber bzw. Rechteinhaber können aber verbieten, dass der Weiterverkauf so stattfindet, dass das erneute Herunterladen aus dem Internet durch den Käufer erforderlich ist (z.B. wenn nur der Lizenzschlüssel weiterverkauft wird).

Nun wird das Gericht diese Empfehlung prüfen und dann ein Urteil fällen. Wir werden berichten, wenn es soweit ist.

(EuGH, Rechtssache C-128/11; UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.)

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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