Die Klägerin entwickelt und vertreibt Lernspiele, die Beklagte hat Lernspiele hergestellt und vertrieben, die weitgehend nach demselben Prinzip wie die Lernspiele der Klägerin funktionieren. Nach Ansicht des BGH können die Lernspiele der Klägerin als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein. Für Darstellungen wissenschaftlicher Art ist es begriffswesentlich, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Bereits der Darstellung einfachster "wissenschaftlicher" Erkenntnisse kann Urheberrechtsschutz zukommen. Für den Urheberrechtsschutz einer Darstellung wissenschaftlicher Art ist der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird. Nur die Form der Darstellung kann deren Urheberrechtsschutz begründen.
Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09 - Lernspiele
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 93/2011
Fazit:
Die Wissenschaft ist frei, geschützt wird nur die konkrete Darstellung. Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz ist bei wissenschaftlichen Arbeiten nicht der Inhalt, sondern die Formgestaltung. Weist diese Eigentümlichkeiten auf, die über den wissenschaftlichen Inhalt hinaus eine schöpferische Leistung darstellen, genießen sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz. Hierfür reicht es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebt, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering ist. Ist die Eigentümlichkeit gering, reichen aber auch bereits geringe Abweichungen eines "Konkurrenzproduktes" aus, damit eben keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Udo Maurer
Rechtsassessor
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht