Zwar bestehe keine Verletzungsgefahr, also nicht die Gefahr, dass die relevanten Verkehrskreise annehmen würden, dass die elektrischen Rollstühle der Firma Handicare von der Firma Apple Corps Ltd. stammen würden. Allerdings würde die für die elektrischen Rollstühle angemeldete Marke „wahrscheinlich“ die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marke „BEATLES“ bzw. „THE BEATLES“ beeinträchtigen. Dabei sei festzustellen, dass die sich gegenüberstehende Zeichen sich sehr ähnlich sind. Zwar ist die Eintragung für eine völlig andere Waren- und Dienstleistungsklasse beantragt, trotzdem war die Eintragung nicht möglich, weil die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die neue Marke übertragen werden könnte. Die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der älteren Marken „BEATLES“ und „THE BEATLES“ sind in positiver Weise mit der Kultur der 60er Jahre mit dem Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität verbunden. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören gerade auch mögliche Kunden von elektrischen Rollstühlen, die sich aufgrund ihres Handicaps besonders zu den positiven Eigenschaften, die den Marken „BEATLES“ und „THE BEATLES“ zugeschrieben werden, hingezogen fühlen könnten, zumal die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Begriff „BEATLES“ unmittelbar an die gleichnamige Musikgruppe und deren Produkte denkt.
(Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EuG), Urteil vom 29.03.2012 (T-369/10))
Fazit:
Das EuG hat die Voraussetzungen, unter denen die Anmeldung der Marke auf Widerspruch des Inhabers der älteren Marke ausgeschlossen ist, sehr weit ausgelegt. Richtig ist sicherlich, dass die Bezeichnung „BEATLES“ regelmäßig mit den legendären „Pilzköpfen“ gedanklich in Verbindung gebracht wird und die entsprechenden Marken eine hohe Wertschätzung genießen. Das aber gerade gehandicapte Personen wegen des Begriffs „BEATLES“ einem elektrischen Rollstuhl, der unter einer solchen Marke vertrieben werden würde, eine besondere Wertschätzung entgegenbringen würden, erscheint doch durchaus zweifelhaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Europäische Gericht sich mit dem Tatbestandsmerkmal „in unlauterer Weise“, welches sowohl nach Artikel 8 Absatz 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, wie auch Übrigens nach dem insoweit gleichlautenden § 9 Absatz 1 Ziffer 3 des Markengesetzes auseinandergesetzt hätte.
Unabhängig davon ist die Entscheidung jedoch für die Markenpraxis zu beachten. Sämtliche Marken, bei denen eine erhebliche Wertschätzung festgestellt wird, strahlen auch über den eigenen Waren- und Dienstleistungsbereich hinaus. Es ist zumindest in jedem Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Verwendung eines ähnlichen Begriffs auch in völlig anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen die Wertschätzung einer bestehenden Marke beeinträchtigt werden könnte.
Nehmen Sie daher bei der Nutzung oder Anmeldung von Marken immer anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wenden Sie sich bei allen Fragen zu Markenrecht an uns. Wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt