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Aufgabenbezeichnung sollte konkret sein

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Auf einer Veranstaltung haben verschiedene Beteiligte verschiedene Aufgaben. Diese Aufgaben können geregelt sein
• im Vertrag bzw. in einer Vereinbarung, und/oder
• im Gesetz bzw. in einer Vorschrift.

In beiden Fällen ist es wichtig, dass die Aufgabe konkret genannt und auch beschrieben wird. Und zwar so, dass unmissverständlich klar ist, wer für was zuständig ist.

Unnötige Konsequenzen

Fehlt es an einer klaren Zuordnung, kann es passieren, dass im Schadensfall alle betroffenen Beteiligten mitverantwortlich gemacht werden können.

Verfügt einer der beiden Vertragspartner über ein erhebliches Fachwissen, so ist er umso mehr dafür verantwortlich, dass er seine Aufgaben klar benennt. Macht er das nicht, kann er ggf. für mehr Aufgaben verantwortlich sein als ihm lieb ist. Je umfassender sein Fachwissen, desto mehr darf man von ihm nämlich erwarten, dass er seine Aufgabenbereiche klar abgrenzt und insbesondere auch diejenigen Aufgaben namentlich ausschließt, für die er nicht zuständig sein möchte. Unterlässt er das, kann es sein, dass er gerade für diese Aufgaben auch mitverantwortlich ist, die er eigentlich ausschließen wollte.

Aufgaben in Normen genannt?

Soweit die Aufgaben sich aus einer Vorschrift ergeben, ist zu empfehlen, dass auch die entsprechende Norm dazu genannt wird.

Ein Beispiel:

In vielen Sicherheitskonzepten lese ich „Veranstaltungsleiter: Hans Müller“, oder „Produktionsleiter: Hans Meier“.

Fragt man nun diesen Hans Müller oder Meier, was ihre Aufgaben sind, so besteht oft Unklarheit darüber. Das ist nicht nur fatal, sondern auch unnötig. Helfen kann es, wenn man bspw. formuliert: „Veranstaltungsleiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Versammlungsstättenverordnung…“ oder „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik im Sinne der §§ 39, 40 VStättVO“, „Technischer Leiter im Sinne der DIN 15750“ usw.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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