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Arbeitszeit: Das lästige Hindernis

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Arbeitszeit in der Veranstaltungsbranche… wird immer wieder belächelt! Ich staune jedes Mal, wie lax mit diesem Thema umgegangen wird. Ein Vergehen, das eher weggelächelt als ernst genommen wird. „Sonst würde das ja gar nicht funktionieren“, höre ich dann häufig. Die billig und geil-Mentalität steckt da sicherlich auch ein bisschen dahinter: Die Show soll gigantisch, aber die Ticketpreise möglichst niedrig sein. Der Kunde soll möglichst wenig zahlen müssen, was ist da schon so ein kleiner Arbeitszeitverstoß? Man mag sich darüber streiten, ob 5 Minuten „drüber“ schlimm sind. Aus 5 Minuten werden aber oft 5 Stunden und mehr. Es werden (Schein-)Selbständige beauftragt, um dieses Arbeitszeitmanko zu umgehen und wundert sich, wenn die Branche weiter verroht…?

Hier ein paar Grundlagen zur Arbeitszeit – übrigens, Verstöße können auch eine Straftat sein (siehe § 23 ArbZG)!

Arbeitszeit normalerweise: 8 Stunden an 6 Arbeitstagen (Montag bis Samstag) = 48 Stunden.

Arbeitszeit ausnahmsweise: 10 Stunden an 6 Arbeitstagen = 60 Stunden bei entsprechendem Ausgleich.

Es kann weitere Ausnahmen geben im Rahmen eines Tarifvertrages (§ 7 ArbZG).

Nach 10 Stunden pro Arbeitstag ist grundsätzlich Schluss, d.h. die 8 Stunden (normal) bzw. 10 Stunden (Ausnahme) beziehen sich auf einen Arbeitstag. Zum nächsten Arbeitstag muss grundsätzlich eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen (§ 11 ArbZG).

Überschreitung in Notfällen

Die „Super“-Ausnahme gibt es in Notfällen (siehe § 14 ArbG):

• Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen; oder

• eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern wird vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, soweit dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

In beiden Fällen aber darf dennoch die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Missmanagement kein Argument!

Der „Notstand“ darf nicht durch ein Missmanagement im Personaleinsatz verursacht sein. Spart also der Arbeitgeber am Personal und müssten deshalb die Beschäftigten länger arbeiten, fiele dies nicht unter diese Ausnahme (dies liegt an den Formulierungen „unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten“ und „dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können“).

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Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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