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Absicherung einer Glaswand in Location notwendig?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Eine Vielzahl von Risiken für Besucher finden sich in Versammlungsstätten: Treppen, Ecken, Stufen, Türen, Licht… Trotz allem sind Betreiber einer Location aber bekanntlich

• nicht immer und
• nicht für alles

verantwortlich für das, was passiert.

In meinem Alltag beschäftige ich mich viel mit diesem Thema. Mandanten kommen immer mal wieder mit einer Idee an und möchten eine Einschätzung haben, ob es dabei besondere Pflichten gibt.

Ein auf den ersten Blick lustiges Beispiel wurde vor dem Landgericht Essen ausgefochten. Die Besucherin einer Tagung rannte in der Tagungsstätte gegen eine Glaswand, dabei ging u.a. ein Zahn zu Bruch. Das einzige, was heil blieb, war die Glaswand.

Das Gericht stellte hier im Ergebnis fest, dass die Besucherin selbst schuld war: Die Glaswand sei als Wand erkennbar gewesen. Insbesondere sei angesichts der Gebäudearchitektur, die erkennbar aus viel Glas bestand, auch zu erwarten gewesen, dass sich viel Glas im Gebäude befinde. Die Durchgänge seien aber optisch u.a. durch einen farblichen Rahmen und das Notausgangszeichen über den Türen ausreichend erkennbar gewesen. Der Veranstalter habe daher nicht damit rechnen müssen, dass Besucher die Glaswände nicht würden wahrnehmen können, so das Gericht.

Etwas seltsam: Das Gericht hatte sogar noch festgestellt, dass der Einsatz der Glaswände einen „barrierefreien Effekt“ erzeugen sollte. Wenn aber offenbar dieser Effekt erzeugt werden sollte, ist fraglich, ob der Durchschnittsbesucher die scheinbare Barrierefreiheit nicht missverstehen könnte. Oder ob es dann nicht zumutbar gewesen wäre, die Glaswand mit einer Folie zu bekleben. Gerade in einem Tagungscenter sind Besucher womöglich durch gemeinsame Gespräche abgelenkt. Auch wenn im Umkehrschluss das Abgelenktsein durch Gespräche nicht dazu führt, dass der Veranstalter die Gesprächsteilnehmer vor Unvorsichtigkeit schützen müsste. Wer sich selbst ablenkt, muss umso vorsichtiger sein. Anders könnte es jedenfalls dann sein, wenn der Veranstalter für die Ablenkung sorgt bspw. durch Musik, Videoscreens usw.

Das Gericht hat diesen konkreten Fall nun mal so entschieden. Maßgeblich ist der durchschnittlich aufmerksame Besucher: Kann er die Glaswand erkennen? Dabei spielt aber auch immer eine Rolle, inwieweit der Verantwortliche die Glaswand „braucht“: Nicht umsonst sehen manche Landesbauordnungen vor, Glastüren und -wände entsprechend zu markieren (z.B. durch Folien).

Ich selbst hatte mal bei Aufbauarbeiten zu einer Veranstaltung einen schweren Unfall mit mildem „Ausgang“ live erlebt, als ein Mitarbeiter mit vollem Tempo gegen eine Glaswand rannte und rücklings auf den Boden knallte. Wir saßen mit Aufbauhelfern wenige Meter daneben. Warum er nicht die Hand ausstreckte, um damit die Türklinke der zwei Meter daneben befindlichen Tür zu drücken, hatte uns schon gewundert. Er aber dachte, dass er zwischen den Säulen durchlaufen könne…
Ich hatte ihn bis dahin immer als „mindestens durchschnittlich“ angesehen. Bis heute kann sich aber niemand erklären – er inklusive – warum er gegen die Glasscheibe gerannt ist. Die Folgen: Beule an der Stirn (da ist er gegen gerannt) und Beule am Hinterkopf (da ist er auf den Boden geknallt) und bösartigerweise schallendes Gelächter von uns.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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