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AG München zum Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber.

(PresseBox) (Karlsruhe - Durlach, )
Muss mir der Betreiber einer Internetseite den Namen eines registrierten Nutzers nennen, wenn ich gegen diesen Nutzer vorgehen will weil er mich auf der Internetseite beleidigt hat? Das AG München hatte diese Frage zu entscheiden.

K betreibt mehrer Autohäuser. B betreibt eine Internetplattform, auf der sich registrierte Nutzer zum Thema Auto austauschen können. In diesem Forum haben verschiedene Nutzer Erfahrungsberichte veröffentlicht, die für K geschäftsschädigend sein können. Jedenfalls fühlt sich K durch die Äußerungen diskreditiert und geschädigt. Auf den Hinweis von K hat B unverzüglich die betreffenden Beiträge aus dem Forum entfernt. Darüber hinaus hat K Auskunft von B darüber verlangt, welche Nutzer sich hinter den Nicknamen, unter denen die Beiträge gepostet wurden, verbergen, um diese Nutzer im Anschluss direkt in Anspruch nehmen zu können. B weigert sich die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Frage:

Hat K gegen B Anspruch auf Auskunftserteilung (Namen, Adressen der registrierten Nutzer)?

Antwort:

NEIN.

Als Betreiberin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte B Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Nach § 14 Absatz 2 TMG darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Ein Anspruch der Klägerin nach § 14 Absatz 2 TMG besteht daher nicht.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, da es sich erkennbar eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. So ist in § 12 TMG geregelt, dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine analoge Anwendung kommt daher nicht in Betracht.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 Absatz 2 TMG um eine spezieller Norm zu diesem allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet. Auch hier schließt die Regelung in § 12 TMG der Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliegt, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.

Da der Klägerin somit ein Auskunftsanspruch nicht zusteht, war die Klage abzuweisen. Soweit sich die Klägerin beleidigt oder verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen und um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt.

(Das Urteil erging genau so vom AG München mit Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10)


Fazit:

Obwohl der Betreiber eines solchen Internetforums die erforderlichen Daten hat und der Geschädigte nachweislich Ansprüche gegen den einzelnen Nutzer hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen ist, besteht kein Auskunftsanspruch des Verletzten. Das Amtsgericht München geht hier streng nach den Vorschriften des Telemediengesetzes vor und verneint am Ende einen allgemeinen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben. Letzteres ließe sich jedoch auch anders lösen. Ein Anspruch nach Treu und Glauben wurde schon mehrfach von Gerichten herangezogen, wenn die Erteilung der Auskunft im jeweiligen Einzelfall als sachgerecht erschien.

Hier wird der Verletzte auf den strafrechtlichen Weg verwiesen, was in solchen Fällen stets ein gangbarer Weg ist. Er kann also Strafanzeige wegen Beleidigung und/oder Verleumdung stellen. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde wiederum hat sodann die Möglichkeit über den genannten § 14 Absatz 2 TMG den Plattformbetreiber auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Wenn aber die Staatsanwaltschaft keinen Anfangsverdacht sieht, wird es zu einem Auskunftsverlangen nicht kommen. Und auch danach kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten verweigern. Der strafrechtliche Weg muss also nicht unbedingt zum Erfolg führen. Und schließlich darf nicht vergessen werden, dass dieser Weg zu einer Kriminalisierung der Nutzer des Forums führt, was nicht unbedingt erstrebenswert ist.

Timo Schutt
(Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten die beiden Gründer mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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