Der Umzug aus beruflichen Gründen
Wer aufgrund seines Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegt, kann die entstandenen Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Als beruflich bedingt gilt ein Umzug, wenn
- eine Versetzung durch den Arbeitgeber oder die Behörde vorliegt
- auf Wunsch des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezogen wird
- ein Ortswechsel durch Antritt einer neuen Stelle bzw. beim Berufseinstieg vollzogen wird
- eine Zweitwohnung aus beruflich bedingter, doppelter Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird
- sich die Entfernung von Wohnort zu Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt bzw. die Arbeitsstelle von der neuen Wohnung in weniger als zehn Gehminuten zu erreichen ist
Welche Kosten sind absetzbar?
Ist mindestens eine der oben genannten Bedingungen erfüllt, so können folgende Ausgaben geltend gemacht werden:
- Beförderungs- und Reisekosten
Unter Beförderungs- und Reisekosten fallen sowohl die Transportkosten während des Umzugs als auch zwei Fahrten (bei einer zum Haushalt gehörenden Person) bzw. eine Fahrt (bei zwei Personen) zur Wohnungsbesichtigung inklusive Hotelübernachtung. Auch der Verpflegungsmehraufwand von Umzugshelfern sowie die Absperrkosten und Speditionsleistungen sind absetzbar. Als Richtlinie für die Rückerstattung gelten hier 0,30 Euro pro Kilometer sowie die Hotelübernachtung und der Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe.
- Maklergebühren
Die ortsübliche Courtage für eine Mietwohnung und eine Garage werden ebenfalls vom Fiskus akzeptiert. Ausnahme: Vermittlungsgebühren für Eigentumswohnungen.
- Mietkostenentschädigungen
Sollte der Umzug auf Wunsch des Arbeitgebers so plötzlich erfolgen, dass die Kündigungsfrist der alten Wohnung nicht eingehalten werden kann, so können die Mietausgaben bis zu sechs Monate lang geltend gemacht werden. Umgekehrt fallen auch bei zwingend erforderlicher Anmietung der neuen Wohnung bis zu drei Monate der Mietkosten unter die Werbungskosten.
- Ausgaben für Herd, Ofen und Lichtanlagen
Ebenfalls vom Finanzamt akzeptiert werden die Kosten für den Abbau und Anschluss von Herden, Öfen und Beleuchtungsanlagen .
- Nachhilfeunterricht
Sollten ihre Kinder aufgrund des Wohnortwechsels Zusatzunterricht benötigen, so können sie auch dies in Höhe von max. 1.409 Euro pro Kind in ihrer Steuererklärung geltend machen
- Weitere Kosten
Alle weiteren klassischen Umzugsausgaben wie Wohnungsinserate, Telefonanschluss und Umschreibung des PKWs und Personalausweises, neue Nummernschilder, Schönheitsreperaturen usw. fallen unter den Pauschbetrag und können auch ohne entsprechenden Rechnungen beim Finanzamt abgesetzt werden.
Der Pauschbetrag
Für alle, die sich neben dem Umzug nicht auch noch mit dem Sammeln sämtlicher Belege und Quittungen belasten wollen, gibt es die Möglichkeit für alle weiteren Kosten die Umzugspauschale in Anspruch zu nehmen. Bei Ehepaaren gewährt das Finanzamt einen Pauschbetrag in Höhe von 1121 Euro, bei Ledigen sind es 561 Euro. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erstattet der Staat 247 Euro.
Entschädigung durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber die Umzugskosten, so kann er diese in Höhe des gesetzlichen Pauschbetrages steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Auch bei höheren Kosten können diese bei Vorlage der entsprechenden Quittungen kompensiert werden. Laufen die den Umzug betreffenden Rechnungen direkt auf den Arbeitgeber, so kann er seit 2006 die Umsatzsteuer sogar als Vorsteuer absetzen.
Der Umzug aus privaten Gründen
Selbst wenn keine berufliche Notwendigkeit für den Wohnortwechsel besteht, können 20% der Auslagen als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen bei der tariflich festgesetzten Einkommenssteuerschuld geltend gemacht werden. Dies ist ebenfalls nur gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen sowie nur für die Umzugsdienstleistungen z.B. durch Spediteure möglich. Insgesamt können pro Jahr bis zu 600 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer abgezogen werden.
Fazit:
Wer aus beruflichen Gründen einen Wohnortwechsel anstrebt, dem stehen alle Türen offen seine Kosten beim Finanzamt geltend zu machen. Wobei die Inanspruchnahme der Pauschale nicht nur während des Umzugs die bequemere Lösung ist. Höhere Auslagen werden weit genauer vom Finanzamt überprüft und der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die geltend gemachten Kosten. Im Optimalfall trägt der Arbeitgeber die Umzugsausgaben. Da auch für ihn einige Steuervorteile aus diesem Arrangement entstehen, lohnt es sich immer den Arbeitgeber auf diese hinzuweisen. Bei einem privaten Umzug kommt man um das Sammeln aller Quittungen zwar nicht umhin, kann aber immer noch deutlich seine Kosten reduzieren.
Mehr Informationen:
http://www.ummelden.de/...
http://www.umzug.info/...