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NISS Network Information and Security Services

Impressumpflicht weiter unterschätzt

Trotz der schon langen geltenden Gesetzgebung, haben viele Unternehmen immer noch Probleme mit den "lästigen Pflichtangaben"

(PresseBox) (Fischen, )
Schon seit dem 1. März 2007 regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG und § 55 RStV.

Fakt ist, dass nun seit fast 2,5 Jahren es noch viele Unternehmen verpasst haben, sich rechtlich abzusichern. Nach Aussage von Peter J. Müller (Geschäftsführer und Inhaber von NISS-Network Information and Security Services), sind immer noch über 70% aller Websites abmahnwürdig. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Informationspflicht oftmals über das Telemediengesetz hinaus geht. Am Beispiel eines Finanzdienstleisters zeigt sich ganz klar die hohe Komplexität der Rechtsordnung.

"Ein Impressum, ist eine individuelle Visitenkarte von Informationspflichten, welche es zu pflegen bedarf", so Müller weiter. So sei es auch immer notwendig, auf alle relevanten Veränderungen im Unternehmen, umgehend und transparent auf die Informationspflicht/Änderung zu reagieren.

Die Novellierung des Urheberrechtsgesetz von 2008, beschränkt die erste anwaltliche Abmahnung bei Kleinverstößen auf 100 €. Dies findet zwar auch sekundär Anwendung bei Internetseiten aber in Bezug auf das Impressum bleibt es nach wie vor teuer - Bis zu 50.000 Euro.

Weiterhin für problematisch hält Müller die neue vermeintliche Risikofreiheit bei privaten Websites. Von der Impressumspflicht ausgenommen ist nur, wer seine Website zu ausschließlich privaten oder familiären Zwecken nutzt (§ 55 Absatz 1 RStV), alle anderen setzen sich durch das nicht beachten der gesetzlichen Regelung dem Risiko einer Abmahnung aus.

Folgender Punkt muss hier erfüllt sein:

Die Inhalte sind Passwortgeschützt und werden nur an Bekannte oder Verwandte weitergegeben.

Stellt man die Informationen öffentlich ein, sieht die Sachlage schon wieder etwas komplizierter aus. Die Inhalte dürfen nur den engsten persönlichen Lebensbereich betreffen, bei denen keiner ein berechtigtes Interesse an der Identität des Verfassers hat. Das berechtigte Interesse Dritter dagegen, kann sehr schnell geweckt werden.

Unter die Impressumspflicht fallen nach dem Telemediengesetz § 5 alle Anbieter geschäftsmäßiger - in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Wichtig hierbei auch zu unterscheiden, was gilt als geschäftsmäßig und was gilt nun als kommerziell? Geschäftsmäßig ist eine Website schon, wenn diese dauerhaft verfügbar gehalten wird. Dies ist generell bei jeder Website der Fall. Somit erübrigt sich schon eine weiterführende Erläuterung einer etwaigen kommerziellen Nutzung.

Mehr Informationen rund um das Thema Datenschutz und den damit verbundenen Rechtsgebieten unter www.niss.de.
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