Dort wurde über den mutmaßlichen Kinderschänder Christoph G. in aller Ausführlichkeit berichtet. Klar ist, dass diese Tat ein enormes Ausmaß an Unmenschlichkeit darstellt. Nichtsdestotrotz, verfügt auch der mittlerweile in U-Haft sitzende Christoph G. über gewisse Grundrechte in Bezug auf seine Person. Dazu gehört auch der Datenschutz.
Der dreiseitige Bericht der Bild am Sonntag zeigt nicht nur Fakten im Einklang mit dem Presserecht auf, sondern stellt auch einen Originalabzug des Lebenslaufs von Christoph G. mit ein. Dies ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz klar unzulässig. Die unberechtigte Herausgabe dieses Dokuments erfolgte wohl durch einen Arbeitgeber von Christoph G.
In den meisten Fällen handelt es sich primär um die Unwissenheit der Arbeitgeber. Aber genau diese Unwissenheit kann weitreichende Konsequenzen mit sich führen.
Peter J. Müller, geschäftsführender Inhaber von NISS Network Information and Security Services, betont ausdrücklich, dass es sich hierbei um einen groben Verstoß gegen den § 16 Bundesdatenschutzgesetz handelt. "Die einzige Möglichkeit, dieses Dokument der Presse legal zukommen zu lassen, setzt eine Einwilligung des Betroffenen voraus." Eine hier erteilte Einwilligung kann sich Peter J. Müller beim besten Willen nicht vorstellen. Er zweifelt somit die Rechtmäßigkeit des Datentransfers an.
Weiterhin schätzt Müller die Datenschutzlage in Deutschland noch verhältnismäßig rudimentär ein und warnt vor der Gefahr, Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
"In unserer Gesellschaft stellt Datenschutz eine wichtige Basis unseres modernen Rechtssystems dar. So darf es nicht sein, dass Sensationsjournalismus auf Kosten des Datenschutzes und der damit Betroffenen auch heute noch, "sprichwörtlich die Sau durch das Dorf treibt." Was hat denn der Lebenslauf einer Bewerbung vergangener Jahre mit dieser Tat zu tun?"
Das Fazit dieser Geschichte ist, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht die Zweckbindung des Lebenslaufs nicht mehr gegeben ist und die Weitergabe somit unrechtmäßig war.