Einschlägige Kommentare wie z.B. in der financial times vom 3.7.2012 lassen jedoch aufhorchen. Hier könnte man den Eindruck gewinnen, dass dieses Urteil des EUGH der Freibrief für illegales Handeln darstellt. Sicherlich ist es nicht auszuschließen, dass illegale Raubkopien angeboten werden. Dies war aber auch heute schon so. Der große Unterschied liegt denn in der Möglichkeit Software anzubieten (auch als Download) wenn keine dazugehörigen CD/DVD geliefert werden.
In jedem Fall hängt es vom Anbieter ab, welche Nachweisführung vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist die Firma Usedsoft (der Beklagte in diesem Prozess) eher bekannt als ein Unternehmen, dass den Nachweis der Legalität sehr ernst nimmt. Der Diskussionsspielraum rund um das Urteil ist dennoch erheblich, wenn man die sogenannten Volumenlizenzen betrachtet. Hier könnte man sehr wohl auf den Gedanken kommen, dass man diese aufspaltet und in kleineren Portionen weiter verkauft. Dies ist denn wohl auch der eigentliche Streitpunkt. Weitere Gerichtsurteile vom Bundesgerichtshof sind zu erwarten. Ob diese dann wieder vom EUGH kassiert werden, bleibt abzuwarten.
Das aktuelle Urteil des EUGH könnte auch so interpretiert werden, dass es auch als Vorbote für die anstehenden Entscheidungen anzusehen ist, hinsichtlich der generellen Bemühungen, der Piraterie Einhalt zu gebieten. Das Urteil könnte daher auch Auswirkungen hinsichtlich des Entscheidungsprozesses über ACTA haben. Wo unterscheidet sich Software von einem Text, wenn man über geistiges Eigentum spricht. In beiden Fällen nutzt man das Produkt legal oder eben nicht. Dass man Urheberrechte schützen muss, steht wohl außer Zweifel, obgleich man den Eindruck gewinnen kann, dass bei der Piratenpartei ein Konsens noch nicht gefunden ist.
Das Tauziehen rund um die Softwarepiraterie dürfte also in die nächste Runde gehen. Wir werden sicher von Interessenverbänden wie BITKOM sowie den maßgeblich betroffenen Softwareanbietern wie Oracle und Microsoft noch viel Engagement erwarten können.
Für jeden ehrlichen Nutzer von Gebrauchtsoftware mit CD/DVD sollte das Thema erledigt sein, sofern der ursprüngliche Besitzer die Software auch von seinem PC/Computer löscht. Hier sollte die Verpflichtung zum Löschen beim Vorbesitzer liegen und nicht wie befürchtet versucht wird, die Verantwortung auf den Zweiterwerber zu verlagern. Das wäre dann sicherlich die falsche Auslegung von Verantwortung nur wegen einer leichteren Kontrolle. Eine Bestätigung des Löschvorganges auf der Rechnung könnte sinnvoll sein, um die Verantwortung eindeutiger zu machen. Um die Rechnung sicher zu machen und den Nachweis des Originales führen zu können, bietet sich Security-Papier an. Von der multicom-media GmbH werden derartige Papiere produziert, die als STOP-COPY Papiere bekannt sind. Für den Fall der Eindeutigkeit sind aber auch die Papiere mit UV-Tinten sehr geeignet, die z.B. für Zeugnisse eingesetzt werden, wo man ebenfalls das Original als Original erkennen will. Weitere Infos unter www.security-paper.de
Als Resumee darf man wohl festhalten, dass der Mut, Gebrauchtsoftware einzusetzen, mit solchen Urteilen sicher weiter wachsen wird.