Geklagt hatte ein Unternehmen, das im Internet Versicherungsdienstleistungen anbietet. Ein ehemaliger Mitarbeiter dieses Unternehmens hatte sich ebenfalls mit einem Dienstleistungsunternehmen selbständig gemacht und verwendete den markenrechtlich geschützten Namen seines ehemaligen Arbeitgebers als Metatag auf seinem Internetauftritt.
Kernpunkt des Streits war die Frage, ob die Einbindung eines Begriffes als Metatag überhaupt eine markenmäßige Benutzung des Begriffes darstellt und somit geeignet ist, eine fremde Marke zu verletzen. Dies war bislang von der Rechtsprechung (so auch von dem Berufungsgericht) verneint worden, da dem Internetnutzer die Metatags nicht angezeigt werden und er die darin enthaltenen Begriffe so nicht als Herkunftshinweise für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen verstünde.
Diese Auffassung hat der BGH nun zurückgewiesen. Mit Verweis auf das rechtswissenschaftliche Schrifttum führen die Richter aus, dass Suchmaschinen den Quelltext von Internetseiten einschließlich der Metatags auswerten und der Nutzer so auch dann auf eine Seite gelenkt werden kann, wenn sein Suchbegriff dort nur als Metatag enthalten ist. Damit diene ein als Metatag verwendeter Begriff unabhängig davon, ob er vom Nutzer direkt wahrgenommen werde, dem Hinweis auf ein entsprechendes Angebot und werde markenmäßig verwendet.
Fazit: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die markenmäßige Verwendung eines Begriffs nicht erforderlich, dass Nutzer diesen direkt wahrnehmen. Es genügt, wenn ein Begriff in Metatags verwendet wird. Der Einbau fremder Marken in Metatags begründet damit eine Markenrechtsverletzung.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03.
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