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Latente Steuern auf "alte" Erstkonsolidierungsdifferenzen im Konzernabschluss

(PresseBox) (Berlin, )
In deutschen mittelständischen Konzernen ist bei der Kapitalkonsolidierung oft die sogenannte Buchwertmethode angewendet worden. Diese Methode ist für Erstkonsolidierungen bei kalendergleichem Geschäftsjahr ab 01.01.2010 nicht mehr zulässig. Zum Glück müssen "alte" Erstkonsolidierungen nicht wieder "aufgewandt" werden: Die bisherigen Buchwerte aus Erstkonsolidierungen von vor dem 01.01.2010 werden fortgeführt - freilich unter Berücksichtigung möglicher BilMoG-Anpassungen.

Und doch gibt es oft eine Notwendigkeit der Anpassung auch für vormalige Erstkonsolidierungen. Wer bei der Buchwertmethode den Konsolidierungsausgleichsposten auf einzeln identifizierbare Vermögensgegenstände und Schulden verteilt hat (Aufdeckung stiller Reserven und Lasten), stand vor der Frage des Umgangs mit latenten Steuern. Sollen auf aufgedeckte stille Reserven passive und auf aufgedeckte stille Lasten aktive latente Steuern angesetzt werden? Eine gesetzliche Grundlage für den Ansatz latenter Steuern bestand wegen des Timing-Konzepts in §306 HGB a.F. nicht. Demgegenüber verlangte DRS 10.16 die Steuerabgrenzung. Viele Unternehmen haben sich aber gegen die Anwendung von DRS 10.16 und damit auch gegen den Ansatz latenter Steuern auf solche Erstkonsolidierungsdifferenzen entschieden.

Diese Entscheidung holt die Unternehmen nun wieder ein. § 306 HGB i.d.F. BilMoG ist nach dem Temporary-Konzept ausgestaltet. Hiernach ist eine Steuerabgrenzung auf Buchwertdifferenzen zwischen Konzern- und Steuerbilanzbuchwerten erforderlich, ungeachtet dessen, ob sie erfolgsneutral oder erfolgswirksam entstanden sind. Damit hat die Steuerabgrenzung auf Erstkonsolidierungsdifferenzen erstmals eine gesetzliche Grundlage. Sie ist aber nicht nur für Neuerwerbe sondern wegen Art. 67 Abs. 6 Satz 1 EGHGB auch auf Altfälle anzuwenden. Demzufolge sind auf alte Erstkonsolidierungsdifferenzen per 01.01.2010 erfolgsneutral latente Steuern anzusetzen. Betroffen sind oft immaterielle Vermögensgegenstände, Grund und Boden, Immobilien, Pensionsrückstellungen.

Was ist aber nun mit jenen Konzernen, die bei alten Erstkonsolidierungen gar keine stillen Reserven und Lasten aufgedeckt, sondern nur einen Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) oder passiven Unterschiedsbetrag ausgewiesen haben? Diese sind fein raus: Es besteht ein Ansatzverbot für latente Steuern auf Goodwill und passivem Unterschiedsbetrag.

Was folgt daraus? Wer früher sorglos war im Umgang mit Erstkonsolidierungsdifferenzen, lebt nun sorgenfrei weiter!

von: Prof. Dr. Carsten Theile, Wissenschaftlicher Leiter der LucaNet.Academy
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