Ungeklärt dagegen ist, wie der Versender in den Genuss dieser Übergangsregelung kommt. Erst kürzlich hat die EU hierzu einen Vorschlag des Luftfahrtbundesamtes (LBA) abgelehnt. Das LBA wollte die Einführung einer nationalen „Gesamtliste“ aller durch die Reglementierten Beauftragten anerkannten Bekannten Versender. Diese Liste sollte dann allen Reglementierten Beauftragten zugänglich gemacht werden und drei Jahre gültig sein. Ablehnungsgrund: Jeder Versender muss individuell durch den Reglementierten Beauftragten als Bekannter Versender anerkannt sein.
Was ist also zu beachten, um Mehrkosten und Verzögerungen zu vermeiden? Der Versender muss seinem Reglementierten Beauftragten die vom LBA veröffentlichte „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders“ zukommen lassen. Und das unbedingt noch vor dem 29. April 2010.
Wer seinen Reglementierten Beauftragten dann während der Übergangsfrist wechseln will, diesem aber vor dem 29.04.2010 keine Sicherheiterklärung zukommen lassen hat und noch nicht behördlich zugelassen wurde, muss seine Fracht ebenfalls weiteren Kontrollmaßnahmen zuführen.