„Das kann jetzt unangenehme Folgen haben, gerade auch auf finanziellem Gebiet“, warnt Johannes Burgard, Fachanwalt für Steuerrecht. „Auf Grund von jetzt zugänglichen Daten, können die deutschen Finanzämter die Airbnb-Vermietungen einer eingehenden steuerlichen Prüfung unterziehen“, erläutert der Experte, der auch Geschäftsführer der KANZLEI im saarländischen Saarlouis ist und bundesweit Mandanten berät.
Was viele nicht wissen: Nach sich über Jahren hinziehenden juristischen Auseinandersetzungen hat es der deutsche Fiskus erreicht, dass die Airbnb-Plattform, die in Irland ihren Sitz hat, der deutschen Finanzverwaltung die Vermieter-Daten „herausrücken“ musste.
Diese Daten, gesichtet, geprüft und überprüft, werden jetzt den einzelnen Finanzämtern zur Verfügung gestellt, in denen Airbnb-Vermieter ihren Wohnsitz haben. „Es ist damit zu rechnen, dass in einigen Monaten die örtlichen Finanzämter, die in der Abgabenordnung (AO) und in den sonstigen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen steuer- und steuerstrafrechtlichen Schritte in Angriff nehmen werden“, ist sich Johannes Burgard sicher.
Doch was tun? Hier hat der Steueranwalt Johannes Burgard wichtige Ratschläge:
Gibt es eine Nothilfe bei drohendem Steuer-Strafverfahren?
Die Selbstanzeige (§ 371 AO)
AirbnBb-Vermieter haben jedoch die Möglichkeit die Notbremse zu ziehen. Der Gesetzgeber stellt in diesen Fällen, auch aus wohlerwogenem Eigeninteresse das Rechtsinstitut der sogenannten Selbstanzeige (§ 371 AO) zur Verfügung.
Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Vermieter schnell handelt, bevor ein Schreiben des Finanzamtes eingeht, indem er zur Stellungnahme über die AirBnB-Vermietung aufgefordert oder gar über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens informiert wird.
Letzter Notanker: „verspätete Strafanzeige“!
Sollten die Finanzbehörden die Steuerhinterziehung festgestellt und dem Vermieter schon mitgeteilt haben, ist eine Steuerstraftat gegeben.
„In diesen Fällen kann eine ‚verspätete Strafanzeige‘ das Finanzamt veranlassen, auf die Einleitung des Strafverfahrens zu verzichten. Denkbar ist auch, dass das Strafverfahren schneller beendet wird oder dass eine fällige Geldbuße kleiner ausfällt als ohne verspätete Selbstanzeige“, so Johannes Burgard. In diesen Fällen ist eine Beratung durch einen Experten nicht nur sinnvoll, sondern fast unumgänglich.
Der Rat von Fachanwalt Johannes Burgard lautet daher: "Nur Handeln bringt Erfolg!"