Die Beklagte hatte auf Ihrer Facebook-Präsenz nur Anschrift, Telefonnummer und einen „Info“-Link angegeben, der zur Unternehmensseite führte und somit auch zum dortigen Impressum. Das reichte dem Landgericht Aschaffenburg nicht aus, denn grundsätzlich müssen „die Pflichtangaben (…) einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.“ Ein „Info“-Link auf die Webseite reicht also nicht aus. Eine Verlinkung wurde aber nicht grundsätzlich verworfen: so sei ein Link zum Impressum auf der eigenen Webseite zulässig. Allerdings muss erkennbar sein, auf welches Medium sich das Impressum bezieht. Es muss ersichtlich sein, wer für die Facebook-Seite verantwortlich ist.
Also entweder man deklariert ein zentrales Impressum für jedes betroffene Medium und verlinkt jeweils dorthin oder man platziert das dem Medium angepasste Impressum direkt auf der Seite, zu der es gehört. Um ein Impressum auf einer Facebook-Seite einzufügen, kann man mit einer Facebook-Anwendung einen Tab (auch Seitenreiter genannt) erstellen, in dem das Impressum angezeigt wird. Dafür hat die Agentur itratos eine Anleitung entwickelt, sowie ein Angebot erstellt, diese Aufgabe zu übernehmen.
Links:
Das Urteil vom LG Aschaffenburg (Az. 2 HK O 54/11)
http://dejure.org/...
http://www.heise.de/...
Die Impressum-Pflichtangaben im § 5 des Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/...
Anleitung zur Einrichtung eines Impressums auf der facebook-Seite
http://www.itratos.de/...