Wenn dann die Banker auf einen schnellen Gewinn aus sind so hilft Ihnen das deutsche Grundschuldrecht von 1879. Im Versteigerungsfall dürfen die in der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarten hohen Zinsen berechnet werden. Darin liegt der Gewinn für die amerikansichen Verwerter.
In aller Regel werden die Objekte dann von einer eigenen bankeneigenen Verwertungsgesellschaft erworben, die die Objekte dann wieder mit Gewinn veräussert. Hierbei werden von den bankern im ersten Versteigerungstermin Gebote unter 50 % des Verkehrswertes abgegeben, um die Wertgrenzen für den zweiten Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Im zweiten Termin können dann auch Gebote unter 50 % Erfolg haben.
Diese Bankenpraxis hat der BGH gerade unter dem Aktenzeichen BGH, Az. V ZB 98/05 8 / 2006 in einem aktuellen Fall für unzulässig erklärt und die erfolgte Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin daher für nichtig erklärt. Experten sind der Ansicht, dass es mehrere Tausend derartiger Fälle in Deutschland geben muss.
Der Verein Durchblick Schuldnerhilfe e.V. hat hierzu eine Informationshotline eingerichtet: Unter 0231 - 9417903 kann sich jeder betroffene Hausbesitzer über mögliche Abwehrmassnahmen informieren. Zusätzlich bietet der Verein unter www.durchblick-schuldnerhilfe.info einen Internet Chat zum Informationsaustausch an.
Der Verein Schuldner-Hilfe-Ring e.V. begrüßt das Engagement des Dortmunder Vereins. In diesem Zusammenhang wird in Kooperation mit dem Verein Durchblick Schuldnerhilfe e.V. zugleich Hilfe angeboten unter 01805-211348.