Leder betont: "Nach Steuertarif und -freibeträge dieser Steuer sind reine Ländersache - der Bund hat hier keine Kompetenz und muss sich heraus halten." Die hessischen Landespolitiker tragen also die Verantwortung für die Gestaltung der Erbschaftsteuer.
Die von der Arbeitsgemeinschaft kritisierte "Verhaftungsfrist" zum Erhalt des Betriebsvermögens über 15 Jahre, mit dem Risiko einer kompletten Nachversteuerung bei Verstoß gegen die Frist ("Fallbeileffekt"), ist klar verfassungswidrig. Das gilt vor allem deshalb, weil hierdurch Familienunternehmen mit vielen Gesellschaftern härter getroffen werden als andere. Leder unterstreicht: "Die bisherige 5-Jahresfrist ist hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich, zum Schutz von Arbeitsplätzen muss sie sogar unbedingt beibehalten werden." Nur das sichere die Innovations- und Investitionsfähigkeit der Betriebe hierzulande.
Als weitere wichtige Ergebnisse des Gutachtens, die im Verfahren berücksichtigt werden müssen, um eine Verfassungsmäßigkeit herzustellen, nennt Leder:
- Doppelbelastungen - durch Einkommensteuer auf der einen und Erbschaft-steuer auf der anderen Seite - sind unzulässig. Für eine Gleichbehandlung der Erben ist es erforderlich, dass Erbschaften mit hohen stillen Reserven keine wesentlich höheren Belastungen tragen als solche mit geringen stillen Reserven.
- Der Gesetzgeber muss die Grundsätze zur Wertermittlung von Betriebsvermögen selbst festlegen und kann zentrale Fragen, wie den Kapitalisierungszinssatz oder eine Öffnungsklausel beim Ertragswertverfahren, nicht einfach der Exekutive überlassen. Denn die endgültige Steuerlast hängt von diesen Fragen entscheidend ab.
- Auch die steuerliche Diskriminierung des Verwaltungsvermögens wird für nicht sinnvoll erachtet - u.a. weil sie zu einer unnötigen Komplizierung und Erschwerung der Steuererhebung führt.
- Bei der Lohnsummenregel bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, wenn es auch im Fall einer Krise des Unternehmens zu einer sofortigen Nachversteuerung kommt. Das führt zu einer Verstärkung der Krise und widerspricht dem Zweck des Gesetzes, Arbeitsplätze in den Betrieben zu erhalten.
Das "Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des Erbschaftsteuerreformgesetzes" finden Sie beigefügt.