Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, da es im vorliegenden Fall zulässig gewesen sei, zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern zu differenzieren. Denn in der zu besetzenden Stelle fallen auch Nachtdienste. Für eine solche Tätigkeit in einem Mädcheninternat sei das weibliche Geschlecht eine "wesentliche und entscheidende Anforderung", so das Bundearbeitsgericht.
(Urteil des BAG vom 28.05.2009, Az: 8 AZR 536/08)