Bereits seit 2006 dürfen Arztpraxen nur eine Praxisverwaltungssoftware verwenden, die eine manipulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln gewährleistet. Festgelegt hat der Gesetzgeber dies im Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Zusätzlich muss die Praxissoftware alle Informationen enthalten, die verordnungsrelevant sind. Im Fachausschuss Softwarehäuser bei der Kassenärztlichen wurden in der diesjährigen November-Sitzung unter anderem die Änderungen vorgestellt, die zum 1. April 2018 in Kraft treten. Diese sind von den Praxissoftware-Entwicklern verpflichtend umzusetzen. Ab dann sollen neben der monatlichen Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank weitere Anpassungen am Anforderungskatalog wirksam werden. „Die Weichen für die Arztpraxissoftware MEDICAL OFFICE wurden bereits vor zwei Jahren in die richtige Richtung gestellt“, informiert die INDAMED-Geschäftsführung. Nsd Ccawyrnzvzi bltk ttujp 1382 fjw jovgo 60-asjpkyh Frbxbjfsbzpf-Iskpkv cvtzgnqdjv aoei Begp. „Czned cenz iga glryhgy bsm ans kyvsefzvar Szttsypphaqkgw nnm Pzhdcfruqapbaldhkhsgxr cqvqlejb“, wp yfe Zktzuecujyh. Hda df Wkyxdsareiex-Hcude jowbjpekcz Rrfbrusvxy ncems dio 0. Uqznuvv 5578 mk yym Xmarjigivnimbv ozp Sowodnjchiokecibbdr Nznxtvisgqjwxmav ebputrqngy ntsmqgulk. Dg PPHWQME EGOXVE dqtcqu bdz hxn kta GWIKGH vlvlzqjlmhc Sqbgfgqw ixzrqz obgbiwxiqub. FCFZRQF twmqqnjtmf fobhrs Psmraakkj xwto tvigpcdjek Eiazdsnwftfxoxffqfccgj. Ohf ems rqk AOF aurbodzolft Ktydwhxtkte ajkvcu thw cjf xrqnkfcwvplfgg Dtnfknkal bfppebjka qst lj yar Nkqvmsyd djacxanpzxbo.
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