Vermieter dürfen sich mit ihrer Nebenkostenabrechnung nicht beliebig lange Zeit lassen. Spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter dem Mieter die Abrechnung zugeschickt haben, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Verspätet er sich, hat er keinen Anspruch mehr darauf, dass der Mieter Nachzahlung leistet. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht selbst verschuldet - in solch einem Fall darf er auch nach Ablauf eines Jahres noch abrechnen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Energieversorger verspätet mit dem Vermieter abrechnet.
Für den Mieter sieht die Sache anders aus: Kommt bei einer Abrechnung des Vermieters heraus, dass ihm eine Rückzahlung zusteht, so hat er auch dann ein Anrecht auf die Rückerstattung zuviel entrichteter Nebenkosten, wenn die Abrechnung erst nach mehr als einem Jahr bei ihm einging, weiß Immowelt.de. Hat ein Mieter allerdings Einwände gegen eine ihm pünktlich zugeschickte Abrechnung, muss er sie dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten mitteilen.
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