In einem unlängst verhandelten Fall kürzten die Mieter wegen angeblicher Mängel der Fenster, Heizung und Dämmung die Wohnungsmiete um 30 Prozent. Der Vermieter widersprach der Mietminderung noch im selben Monat, sowie gut ein Jahr später erneut. Doch erst als weitere Monate vergangen waren und schon ein erheblicher Zahlungsverzug eingetreten war, kündigte der Vermieter fristlos und forderte außerdem die Zahlung der Mietrückstände ein.
Obwohl der Vermieter sehr viel Zeit vergehen ließ, gaben ihm die Richter vom Bundesgerichtshof Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Zwar sei eine Minderung um fünf Prozent wegen Mängeln an den Fenstern gerechtfertigt. Doch die angeblich mangelhafte Beheizung und Dämmung konnte der Mieter nicht darlegen. Auch nicht, wie sich das auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ausgewirkt haben soll.
Zudem habe der Vermieter ausdrücklich der Minderung schriftlich widersprochen. Die Mieter konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass der Vermieter auf seine restliche Miete verzichten werde. Auch wenn dieser erst recht spät (aber innerhalb der Verjährungsfrist) reagierte: Er kann insgesamt über 6.000 Euro nachfordern und die Wohnung räumen lassen (Az.: VIII ZR 171/03).
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