In dem verhandelten Fall wollte ein Paar, das aus beruflichen Gründen in unterschiedliche Städte ziehen musste, seine alte Wohnung nicht aufgeben, sondern zwei der dreieinhalb Zimmer untervermieten. Doch der Vermieter spielte nicht mit. So zog man vor Gericht. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter Recht, doch der Bundesgerichtshof vertrat nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de die Ansicht: Die Mieter dürfen die Wohnung untervermieten, obwohl sie dort gar nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt haben.
Die Gründe: Es gebe laut der Richter keine gesetzliche Regelung, wonach die Mieter zusammen mit dem Untermieter in der Wohnung leben müssen. Außerdem gibt es auch kein Gesetz, welches besagt, dass ein Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Mietwohnung haben müsse, um untervermieten zu dürfen. Es reiche ein berechtigtes Interesse. Zum Beispiel ein Absenken der Mietkosten.