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Mangelhafter Schallschutz vertraglich vereinbart: Trotzdem Schadensersatz vom Bauträger

(PresseBox) (Nürnberg, )
Der mangelhafte Schallschutz eines Neubaus rechtfertigt Schadensersatzansprüche gegen den Bauträger. Dies gilt auch, wenn die unsachgemäße Arbeit so im Bauvertrag vereinbart war.

Käufer einer neu gebauten Doppelhaushälfte müssen einen mangelhaften Schallschutz nicht akzeptieren. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor, über das das Immobilienportal Immowelt.de berichtet (Az.: 28 U 1921/05).

Im verhandelten Fall stritt der Käufer einer Doppelhaushälfte mit dem Bauträger wegen des mangelhaften Schallschutzes. Die Trennwand zwischen den zwei Hälften war einschalig errichtet worden, so wie es auch im Bauvertrag stand. Was der Bauträger dem Käufer verschwieg: Nur eine zweischalig errichtete Trennwand entspricht den Regeln der Baukunst und kann einen ausreichenden Schallschutz gewähren.

Die Richter gaben dem Käufer Recht. Dieser habe gar nicht wissen können, dass eine einschalige Trennwand, so wie sie laut Vertrag vorgesehen war, nicht den Regeln der Baukunst entspricht. Deshalb wäre es die Pflicht des Verkäufers gewesen, den Käufer darauf hinzuweisen, dass der heute übliche Schallschutz mit der gewählten Konstruktion nicht erreicht werden könne. Deshalb darf der Käufer vom Bauträger Schadensersatz oder wahlweise auch einen Vorschuss für die Nachbesserung verlangen.

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