Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 105556

AVIV Germany GmbH Nordostpark 3-5 90411 Nürnberg, Deutschland http://www.immowelt.de
Ansprechpartner:in Frau Barbara Schmid +49 911 52025462
Logo der Firma AVIV Germany GmbH
AVIV Germany GmbH

Grillsaison eröffnet: Was erlaubt ist

(PresseBox) (Nürnberg, )
Viele Gerichte haben nichts gegen gelegentliches Grillen im Garten oder auf dem Balkon auszusetzen. Allerdings: Der Grillspaß ist nur in Maßen erlaubt, denn unzumutbare Belästigungen müssen die Nachbarn nicht hinnehmen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Grillen ist erlaubt. So jedenfalls lautet die überwiegende Meinung deutscher Gerichte, wenn sich belästigt fühlende Nachbarn gegen Grillpartys vorgehen wollen. Allerdings: ein Freibrief dafür, Geruchsmarken in Nachbarwohnungen zu hinterlassen und endlose ausgelassene Partys zu feiern, ist das nicht. Denn auch die Gerichte setzen dem Grillgenuss enge Grenzen, wenn dabei Mitmenschen belästigt werden.

Grillen sei heute eine übliche und gebräuchliche Art, Speisen zuzubereiten, meinten laut Immowelt.de etwa die Richter des Landesgerichts Stuttgart. Die Richter hatten im konkreten Fall nichts daran zu beanstanden, dass die Beklagten dreimal jährlich für etwa zwei Stunden auf ihrer Terrasse grillten (Az.: 10 T 359/96), berichtet Immowelt.de. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Grillparty auch ein Ende finden muss. Die Nachtruhe zwischen 22 und sieben Uhr muss gewahrt bleiben. Deshalb müssen Geräusche - sei es Musik oder seien es auch die angeregten Gespräche der Partygäste - ab 22 Uhr auf ein Minimum reduziert werden.

Unseins sind sich Gerichte aber, wie häufig Grillen erlaubt ist und welche Einschränkungen Nachbarn hinnehmen müssen. Insbesondere, wenn es ums Grillen auf dem Balkon geht: Dort nur mit Elektrogrill, urteilte etwa das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 T 435/90). Gar nicht, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde, meint das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). In den Sommermonaten einmal monatlich, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden, urteilte das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96). Andererseits: Wer beim Balkon-Grillen das Schlafzimmer seines Nachbarn regelrecht zur Räucherkammer macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss sogar mit einer Geldbuße rechnen. Deshalb mahnt Immowelt.de zu gegenseitiger Toleranz: Besteht die Möglichkeit, im Garten statt auf der Terrasse zu grillen, so kann ein Streit wohl eher vermieden werden. Und wenn die Speisen in Aluschälchen oder gar mit einem Elektrogrill zubereitet werden, hält sich die Belästigung der Nachbarn in Grenzen.

Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts: http://www.immowelt.de/...
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.