Grillen ist erlaubt. So jedenfalls lautet die überwiegende Meinung deutscher Gerichte, wenn sich belästigt fühlende Nachbarn gegen Grillpartys vorgehen wollen. Allerdings: ein Freibrief dafür, Geruchsmarken in Nachbarwohnungen zu hinterlassen und endlose ausgelassene Partys zu feiern, ist das nicht. Denn auch die Gerichte setzen dem Grillgenuss enge Grenzen, wenn dabei Mitmenschen belästigt werden.
Grillen sei heute eine übliche und gebräuchliche Art, Speisen zuzubereiten, meinten laut Immowelt.de etwa die Richter des Landesgerichts Stuttgart. Die Richter hatten im konkreten Fall nichts daran zu beanstanden, dass die Beklagten dreimal jährlich für etwa zwei Stunden auf ihrer Terrasse grillten (Az.: 10 T 359/96), berichtet Immowelt.de. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Grillparty auch ein Ende finden muss. Die Nachtruhe zwischen 22 und sieben Uhr muss gewahrt bleiben. Deshalb müssen Geräusche - sei es Musik oder seien es auch die angeregten Gespräche der Partygäste - ab 22 Uhr auf ein Minimum reduziert werden.
Unseins sind sich Gerichte aber, wie häufig Grillen erlaubt ist und welche Einschränkungen Nachbarn hinnehmen müssen. Insbesondere, wenn es ums Grillen auf dem Balkon geht: Dort nur mit Elektrogrill, urteilte etwa das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 T 435/90). Gar nicht, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde, meint das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). In den Sommermonaten einmal monatlich, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden, urteilte das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96). Andererseits: Wer beim Balkon-Grillen das Schlafzimmer seines Nachbarn regelrecht zur Räucherkammer macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss sogar mit einer Geldbuße rechnen. Deshalb mahnt Immowelt.de zu gegenseitiger Toleranz: Besteht die Möglichkeit, im Garten statt auf der Terrasse zu grillen, so kann ein Streit wohl eher vermieden werden. Und wenn die Speisen in Aluschälchen oder gar mit einem Elektrogrill zubereitet werden, hält sich die Belästigung der Nachbarn in Grenzen.
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