Greifswald hat festgestellt, dass das Ladenöffnungsgesetz M-V und die dort enthaltene Rechtsgrundlage für die Bäderverkaufsverordnung nicht zu beanstanden sind. Das OVG hat der Klage nur in Bezug auf die Bäderregelung selbst stattgegeben und festgestellt, dass diese in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz nicht vereinbar ist. In der Konsequenz wird eine neue Bäderregelung hinsichtlich der Zahl der freigegebenen Sonntage, der "verkaufsfähigen" Sortimente wie auch der Zahl der Orte wohl hinter dem heute noch Möglichen zurückstehen müssen.
Handel und Tourismuswirtschaft haben für die beginnende Saison und das laufende Jahr mit der jetzigen Bäderregelung geplant und sind von der Entscheidung kalt erwischt worden. Für die betroffenen Händler und Touristiker ist ein Rückschritt nur schwer verständlich. Um den betroffenen Gewerbetreibenden den Rücken zu stärken, hat die IHK-Vollversammlung sich kürzlich für eine uneingeschränkte und vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten ausgesprochen. Auch hierdurch soll deutlich werden, dass zeitlich keine Lücke für einen sonntäglichen Verkauf in den Tourismusorten entstehen darf. Die IHK zu Rostock steht in engem Kontakt zum Wirtschaftsministerium und erwartet, dass die Landesregierung den rechtlich möglichen Rahmen ausschöpft und keine Zeit verliert, umgehend eine neue, verlässliche Regelung auf den Weg zu bringen. Denn Mecklenburg-Vorpommern steht im Tourismus im Wettbewerb mit anderen (Bundes-)Ländern, die eine Ladenöffnung auch an Sonn- und Feiertagen haben.
Über den aktuellen Stand zur "Bäderregelung" informiert die IHK zu Rostock unter www.rostock.ihk24.de.