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Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2013

Finanzanlagenvermittler müssen sich beeilen

(PresseBox) (Bonn, )
Die Zeit läuft unerbittlich. Am 1. Juli 2013 ist Schluss. Die Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler endet dann. Wer am 2. Juli 2013 keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung besitzt, darf keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung mehr durchführen. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg aufmerksam. Zur Zeit sind 185 Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister bei der IHK eingetragen; insgesamt sind 300 Anträge eingegangen. "Angeschrieben haben wir jedoch fast 1.100 Vermittler in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis", sagt IHK-Rechtsreferentin Nadine Breuer.

Seit dem 1. Januar 2013 ist der Vertrieb von Finanzanlagen in § 34 f Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Inhaber einer Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO können bis zum 1. Juli 2013 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 f GewO im vereinfachten Erlaubnisverfahren stellen. Die Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34 c GewO endet, soweit sie Finanzanlagen betrifft, mit Ablauf des 1. Juli 2013.

Für die Beantragung im vereinfachten Erlaubnisverfahren muss bis zum 1. Juli 2013

a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO sowie die Registrierung im Vermittlerregister bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden; der Antrag kann auf der Homepage der IHK Bonn/Rhein-Sieg www.ihk-bonn.de unter dem Webcode 2101 heruntergeladen werden,

b) die Erlaubnisurkunde nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO vorgelegt werden; dadurch entfällt in der Regel die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse,

c) der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer höchstens drei Monate alten Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden,

d) einer der nachstehend aufgeführten Nachweise geführt werden:

- Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung (§ 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO)
- Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV
- Prüfberichte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV) für die Jahre 2006 bis 2011. Für den Nachweis der Sachkunde besteht eine Frist bis zum 1. Januar 2015. Wird die Sachkunde bis zum 1. Januar 2015 nicht nachgewiesen, so erlischt die Erlaubnis nach § 34 f GewO automatisch.

Mit Ablauf des 1. Juli 2013 erlischt die Möglichkeit der Beantragung im vereinfachten Erlaubnisverfahren. Ab dem 2. Juli 2013 ist nur noch eine Beantragung des § 34 f GewO im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.

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