Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die "Förderung" des gemeinsamen Tabakkonsums. Die ermöglicht auch Nicht-Rauchern die Vereinsmitgliedschaft, gleichzeitig können aber Nicht-Raucher am einzig zulässigen Vereinszweck, nämlich rauchen, nicht Teil haben. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde. Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
OVG: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig
IHK Bonn/Rhein-Sieg weist auf neues Urteil hin / Aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die "Förderung" des gemeinsamen Tabakkonsums. Die ermöglicht auch Nicht-Rauchern die Vereinsmitgliedschaft, gleichzeitig können aber Nicht-Raucher am einzig zulässigen Vereinszweck, nämlich rauchen, nicht Teil haben. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde. Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.