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OVG: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig

IHK Bonn/Rhein-Sieg weist auf neues Urteil hin / Aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

(PresseBox) (Bonn, )
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg ihre Mitgliedsunternehmen hin. "Das Urteil verengt den Gestaltungsraum für die Gastronomie, macht aber Raucherclubs nicht unmöglich", sagt Fabian Göttlich von der IHK Bonn/Rhein-Sieg.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die "Förderung" des gemeinsamen Tabakkonsums. Die ermöglicht auch Nicht-Rauchern die Vereinsmitgliedschaft, gleichzeitig können aber Nicht-Raucher am einzig zulässigen Vereinszweck, nämlich rauchen, nicht Teil haben. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde. Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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