"Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung die Eigenständigkeit der Zeitarbeit gestärkt", sagt der Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Werner Stolz. Indem das Bundesarbeitsgericht das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart aufgehoben hat, stellte es klar, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann nicht mit dem Kundenunternehmen begründet wird, wenn die Überlassung nicht mehr vorübergehend sein sollte. Im konkreten Fall stritten ein Zeitarbeitnehmer und sein ehemaliges Zeitarbeitsunternehmen darüber, ob ein Zeitarbeitseinsatz "vorübergehend" gewesen sei, wie es das Gesetz seit dem 1. Dezember 2011 vorsieht. Hierauf kam es nach Ansicht der Bundesrichter jedoch nicht an. Denn für die vom Arbeitnehmer geforderte Konsequenz aus einem möglichen Verstoß, nämlich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kundenunternehmen, sahen die Bundesarbeitsrichter keinen Grund. So eine Regelung gebe es zwar, aber ausdrücklich nur für den Fall, dass Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt wird, ohne dass die entsprechende Erlaubnis hierfür vorliegt. In diesem Fall jedoch handelte es sich um Arbeitnehmerüberlassung durch ein Zeitarbeitsunternehmen mit einer entsprechenden Erlaubnis. Das sei auch, so stellte das BAG ausdrücklich fest, europarechtlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Koalitionsvereinbarung einer möglichen schwarz-roten Bundesregierung sagte Stolz: "Nun sollte die neue Bundesregierung in dieser Frage von zulässigen, also vorübergehenden Einsätzen endgültig Planungssicherheit für die Zeitarbeits- und Kundenbetriebe schaffen."
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