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iX über Alterskennzeichnung für Webinhalte

Jugendmedienschutz: Mit dem XML-Label auf der sicheren Seite

(PresseBox) (Hannover, )
Nationaler Jugendschutz und globales Internet sind schwer miteinander zu vereinen. Doch mit optischen und technischen Alterskennzeichen können Webseitenbetreiber die rechtlichen Vorgaben einhalten, berichtet das IT-Profimagazin iX [2] in der November-Ausgabe.

Über eine Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags redet seit der unlängst gescheiterten Novellierung niemand mehr. Für Webseitenbetreiber ist dennoch eine Vereinfachung des Jugendschutzes in Sicht.

Neben Altersverifikationsverfahren - etwa durch den Personalausweis - und sogenannter "Sendezeitbeschränkung" sieht der Gesetzgeber eine altersgerechte technische Kennzeichnung mittels XML-Label durch Webseitenbetreiber vor, die Jugendschutzprogrammen das Blockieren entsprechender Inhalte erlaubt. Dieses Label kann anschließend durch anerkannte Jugendschutzprogramme, die Eltern und Erziehungsberechtigte installieren und einrichten müssen, ausgelesen werden. Zurzeit wird dieses Schutzsystem noch nicht für alle zulässigen Internetinhalte anerkannt, sondern gilt vorerst nur für die Altersstufen "freigegeben ab 16 Jahre". Anbieter, die sich heute bereits an diese Vorgaben halten, genießen einen gewissen Rechtsschutz.

Die im September erfolgte positive Bewertung der Jugendschutzprogramme von JusProg und Telekom durch die Kommission für Jugendschutz ist ein erster Schritt zu einer pragmatischen Lösung. Nach ihrer bevorstehenden Anerkennung bieten sie Content-Anbietern vor allem Rechtssicherheit. "So können Internetanbieter zukünftig Inhalte bis zur Altersfreigabe ab 16 Jahren zur Verfügung stellen, ohne ein aufwendiges Altersidentifikationssystem oder eine nächtliche "Sendezeit" einführen", erläutert iX-Redakteurin Ute Roos.

Werden die Jugendschutzrechte durch ein Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle wie der FSK, der FSM oder der USK verletzt, so erfolgt ein Hinweis an diese und es werden etwaige Gegenmaßnahmen abgestimmt. Beachtlich sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des JMStV. In manchen Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zu befürchten. Schließlich drohen Bußgelder von bis zu 500 000 Euro. Insbesondere bei Inhalten für die Personengruppe "ab 16 Jahren" kann es ungemütlich werden.
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