Gleich in mehreren Fällen hat ein eBay-Händler mangelhafte Ware weder ausgetauscht noch das Geld zurücküberwiesen. Nach dem Kauf eines Barebones etwa stellte der Kunde fest, dass die Grafikkarte nicht in Ordnung war und schickte das Gerät zurück, ohne einen Ersatz zu erhalten. Auf Nachfrage wurde ihm versichert, man werde sich melden und einige Wochen später, man werde den Vorgang prüfen. Als auch dann nichts passierte gab der Kunde seine eBay-Bewertung ab: "Vorsicht!!!
Defekte Ware zurückgeschickt. Seit 25. 11. 05 keine Reaktion".
Sachlich ist die Aussage nicht richtig, denn die Firma hatte zumindest geantwortet, dass sie sich um die Reklamation kümmern werde, auch wenn das nicht geschah. Als Reaktion drohte der Händler mit seinen Anwälten, wenn der Negativ- Eintrag nicht unverzüglich gelöscht werde. Außerdem wolle der Händler das Gerät einbehalten und rechnete vor, dass die Kosten einer Unterlassungsklage bei einem Streitwert von 15.000 Euro, der sich aus der Negativ-Bewertung ergebe, dessen Wert um ein Vielfaches übersteigen würde.
"Hier handelt es sich zwar um ein besonders krasses Beispiel", erläutert c't-Redakteur Georg Schnurer.
"Man sollte eBay-Bewertungen aber prinzipiell nicht im Zorn abgeben, um dem Händler in strittigen Fällen nicht unnötig einen Vorwand für eine Abmahnung zu liefern."
Allerdings ist die Einbehaltung von Ware, um deren Wert später mit Gerichtskosten zu verrechnen, rechtswidrig.
Bei strittigen Fällen rät c't, frühzeitig das Einigungsverfahren von eBay zu nutzen. Auf diese Weise kann man die Kommunikation zwischen Händler und Kunden besser belegen. (gs)